Hypothekenbestellung

Die Hypothek kann als Buch- oder Briefhypothek bestellt werden, wobei die Briefhypothek nach § 1116 I, II BGB durch das Gesetz als Regelfall angesehen wird.
Die Übertragung der Buchhypothek findet durch Eintragung ins Grundbuch statt, während die Briefhypothek lediglich die Übergabe des Hypothekenbriefs (außerhalb des Grundbuchs) vorsieht.

Quelle: Wellenhofer, Sachenrecht, 38. Auflage München 2023, § 27 Rn. 2.

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