Existenzgründer iSv § 512
Existenzgründer sind natürliche Personen, die zwecks Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe aufnehmen.
Quelle: § 512 BGB (Legaldefinition).
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