Erfüllbarkeit iSv § 271 BGB

Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner leisten darf, der Gläubiger also durch Nichtannahme in Annahmeverzug gerät.

Quelle: BeckOK-BGB/Lorenz, 68. Edition Stand 01.11.2023, § 271 Rn. 2.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Was Osborne Clarke als Arbeitgeber zu bieten hat