Erfüllbarkeit iSv § 271 BGB
Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner leisten darf, der Gläubiger also durch Nichtannahme in Annahmeverzug gerät.
Quelle: BeckOK-BGB/Lorenz, 68. Edition Stand 01.11.2023, § 271 Rn. 2.
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