Einfache Bestandteile

Einfache Bestandteile sind alle Bestandteile einer Sache, die weder nach § 93 noch nach § 94 als wesentliche Bestandteile gelten.

Quelle: Vgl. OLG Frankfurt NJW 1892, 653 (654); MüKo-BGB/Stresemann, 9. Auflage München 2021, § 93 Rn. 31.

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