Eigenschaftsirrtum

Beim Eigenschaftsirrtum irrt der Erklärende bei der Willensbildung über die verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache.
Dieser Irrtum muss für die Abgabe der WE ursächlich gewesen sein und stellt einen beachtlichen Motivirrtum dar.

Quelle: Stadler, BGB AT, 21. Auflage München 2022, § 25 Rn. 47.

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