Dingliche Surrogation
Bei einer dinglichen Surrogation sieht das Gesetz vor, dass etwas, das wegen eines Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, unmittelbar, dh. ohne besonderen Übertragungsakt, in das in das entsprechende Gesamtgut fällt.
Quelle: Weber Rechtswörterbuch/Schmidt, 31. Edition München Stand 01.10.2023, "Surrogation".
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