Auslobung iSv § 657 BGB
Bei der Auslobung (§§ 657–661) wird für die Vornahme einer Handlung (oder eines Unterlassens), insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolgs, öffentlich eine Belohnung versprochen. Der Auslobende schuldet diese dann demjenigen, der die Handlung vorgenommen hat.
Quelle: Medicus/Lorenz, Schuldrecht BT II, 18. Auflage München 2018, § 45 Rn. 1.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!