Aufrechnungslage

Gem. § 387 BGB liegt eine Aufrechnungslage vor, wenn zwei Personen einander, d.h. wechselseitige Leistungen schulden. Zudem müssen die Leistungen ihrem Gegenstand nach gleichartig und die Gegenforderung muss wirksam, fällig sowie durchsetzbar sein.

Quelle: Medicus/Lorenz, SchuldR AT, 22. Auflage München 2021, § 24 Rn. 4; Brox/Walker, Allgemeines SchuldR, 47. Auflage München 2023, Rn. 4ff..

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