Auflösende Bedingung
Bei der auflösenden Bedingung tritt die Rechtswirkungen sofort ein, mit Bedingungseintritt entfallen diese aber ohne Weiteres wieder und es wird die ursprüngliche Rechtslage wiederhergestellt.
Quelle: Stadler, BGB AT, 21. Auflage München 2022, § 20 Rn. 6.
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