Aufhebbare Ehe
Besteht ein Aufgebungsgrund (bspw. eine Doppelehe oder eine Ehe unter Verwandten), liegt eine aufhebbare Ehe vor.
Bis zur Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses bleibt die aufhebbare Ehe im güter-, unterhalts-, erbrechtlichen sowie namensrechtlichen Sinne jedoch voll wirksam, ferner wirkt die Aufhebung der Ehe lediglich für die Zukunft.
Quelle: Vgl. OLG HAMM NZFam 2023, 983 (984); Staudinger-BGB/Voppel, Neubearbeitung Berlin 2023, § 1313 Rn. 4 ff.
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