Anwartschaftrecht

Das Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn bei einem mehrstufigen Eigentumserwerb zwischen den Parteien ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers vereinbart wird, durch den der Käufer gleichermaßen ein Anwartschaftsrecht, die tatsächliche Aussicht auf den künftigen Rechtserwerb hat. Dieses Anwartschaftsrecht kann der Verkäufer auch nicht mehr einseitig zerstören.

Quelle: Staudinger-BGB/Bork, Berlin 2010, Vorb. §§ 158-163 Rn. 53.

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