Anscheinsvollmacht

Die Anscheinsvollmacht als Rechtsscheinvollmacht bedarf eines Rechtsscheintatbestands, der dem Vertretenen als Geschäftsherrn zurechenbar ist und auf den der Geschäftsgegner vertraut, so dass er daraufhin handelt.
Vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht kann ausgegangen werden, wenn jemand wiederholt und über einen längeren Zeitraum als Vertreter aufgetreten ist, der Vertretene das Verhalten nicht kannte, bei der Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können.

Quelle: BGH NJW 2014, 2790 (2791); MüKo-BGB/ Schramm, Band 1, 9. Auflage München 2021, § 167 Rn. 112.

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