Annahmefrist einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Der Antrag gegenüber einem Abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf
Dabei bestimmen sich die regelmäßigen Umstände danach, was im konkreten Fall nach der Verkehrsanschauung „regelmäßig“ ist.
Quelle: (Legaldefinition: § 147 II BGB); MüKo-BGB/Busche, 9. Auflage München 2021, § 147 Rn. 36.
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