Anerkenntnis

Unter einem Anerkenntnis versteht man die gegenüber dem Prozessgericht vom Beklagten abgegebene einseitige Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte (prozessuale) Anspruch bestehe.

Quelle: BGH NJW 1981, 686 (686); Musiekal/Voit, Grundkurs ZPO, 16. Auflage München 2022, § 4 Rn. 447.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Juracon München 2023