Aneignung (§§ 958 ff. BGB)

Die Aneignung ist ein Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs und kein Rechtsgeschäft. Die Aneignung herrenloser Sachen steht in erster Linie dem Aneignungsberechtigten zu (vgl. § 958 II BGB), welcher die Fähigkeit haben muss, die Sache "als ihnen gehörend" zu besitzen (§ 872).

Quelle: MüKo-BGB/Oechsler, 9. Auflage München 2023, § 958 Rn. 1; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage München 2009, § 53 Rn. 71.

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