Amtspflichtverletzung
Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (§ 839 BGB).
Die Amtspflichten ergeben sich aus Gesetzen, Dienst- und Verwaltungsvorschriften, dienstlichen Weisungen und Befehlen von Vorgesetzten und muss gegenüber dem geschädigten Dritten bestehen.
Quelle: § 839 I S.1 BGB; Brox/Walker, Besonderes SchuldR, 47. Auflage 2023, § 49 Rn. 7, 9.
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