Alternativtäterschaft

Unter der Alternativtäterschaft im Sinne von § 830 I 2 BGB versteht man die Täterschaft mehrerer Beteiligter, bei denen nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, wer welchen Beitrag geleistet oder Erfolg herbeigeführt hat.

Quelle: Vgl. Deutsch, in: NJW 1981, 2731 (2732).

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Entdecke das Angebot der Allianz für Juristen