Allgemeines Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht iSd § 823 Abs. 1 BGB
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Bei schuldhafter Verletzung steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Schadensersatzanspruch zu.
Nur bedingt definierbar. Es gewährleistet gegenüber Jedermann den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Quelle: Jauernig/Teichmann, 15. Auflage München 2014, § 823 Rn. 65 - 68.
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