Absonderung
Unter dem Recht der Absonderung versteht man einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung des jeweiligen Gläubigeranspruchs aus einem zur Insolvenzmasse gehörigen Gegenstand.
Quelle: Uhlenbruck, InsO/Brinkmann, 15. Auflage München 2019, § 49 Rn. 1; K. Schmidt InsO/Thole, 20. Auflage München 2023, § 49 Rn. 1.
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