Ablieferung

Unter einer Ablieferung im Sinne von §§ 815 ff. ZPO versteht man die Übergabe des gepfändeten Geldes beim Gläubiger, dabei bewirkt die Ablieferung den Übergang des Eigentums auf den Gläubiger durch staatlichen Hoheitsakt, auch wenn das Geld dem Schuldner nicht gehört.
Die §§ 929 ff. BGB gelten nicht.

Quelle: Saenger ZPO/Kemper, 10. Auflage Baden-Baden 2023, § 815 Rn. 5.

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