Abhandenkommen einer Willenserklärung

Fälle, in denen der Erklärende zwar nicht das Inverkehrbringen der Willenserklärung veranlasst hat, dies jedoch zu vertreten hat. Die Willenserklärung ist aufgrund Rechtsschein als abgegeben anzusehen.

Quelle: MüKo-BGB/Einsele, Band 1, 9. Auflage München 2021, § 130 Rn. 14.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Finde heraus, was ADVANT Beiten Dir als Arbeitgeber zu bieten hat