Abhandenkommen einer Sache iSd § 935 Abs. 1 S. 1 BGB

Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer oder sein Besitzmittler ohne seinen Willen den Besitz verliert, bspw. durch Diebstahl oder Verlust.

Quelle: Wellenhofer, Sachenrecht, 37. Auflage München 2022, § 8 Rn. 29.

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