A. Ein ungeliebtes Fach

„Zivilrecht check ich einfach nicht.“ Dieser Satz ist wohl einer der meistausgesprochenen an deutschen Jurafakultäten. Aber warum eigentlich? Zunächst einmal ist das Zivilrecht sehr umfangreich. Das BGB wartet mit weit mehr als 2000 Paragraphen auf; hinzukommen zahlreiche wichtige Nebengesetze. Das Zivilrecht erschließt sich beileibe nicht durch bloßes Lesen der Gesetze, dafür ist es viel zu abstrakt. Ein dritter Grund könnte sein, dass viele Studenten das Fach schlicht nicht so interessant finden wie etwa Strafrecht.

Dieser Beitrag soll euch in das zivilrechtliche System einführen. Es ist unmöglich jede Nuance auf den wenigen Seiten, die ich zur Verfügung habe, verständlich zu erklären. Wenn das ginge, könnten dutzende Lehrbücher vom Markt und ich wäre wohl ziemlich schnell ein reicher Mann. Ich will euch aber die grundlegenden Denkschritte nahe bringen, die man zur Lösung eines zivilrechtlichen Falls braucht. Ich habe sie mir während meiner Examenszeit erschlossen. Als ich sie erst einmal drin hatte – es ist kein Hexenwerk –, lief es sehr viel besser. Ich will nicht behaupten, dass dadurch unheimlicher Spaß am Fach Einzug erhielt, jedoch kamen die guten Noten. Das sollte doch angesichts der Notenrelevanz des Zivilrechts Motivation genug sein, oder?

B. Zwei Grundsysteme, die ihr euch einprägen müsst!

Ihr werde euch gleich zwei Schemata vorstellen, die ihr vermutlich schon kennt. Damit es sich für euch trotzdem lohnt, den Artikel weiterzulesen, werde ich versuchen, die Prüfsysteme bestmöglich zu erklären, damit ihr versteht, warum ihr Verinnerlichen so verdammt wichtig ist.

Im Zivilrechtsfall können euch Ansprüche auf fünf Ebenen erwarten, die ihr in der Klausur in der angegebenen Reihenfolge prüfen müsst.

1. Stufe: Vertragliche Ansprüche

Ansprüche aus Vertrag prüft ihr zuerst, da sie alle folgenden Ebenen ausschließen oder zumindest modifizieren können, kurz für alle anderen Ebenen als Vorfrage wichtig sind. Wir werden darauf zurückkommen.

Erfasst werden z.B. der Kauf-, der Werk- und der Mietvertrag, aber noch viele mehr wie z.B. der Behandlungsvertrag, der Dienstvertrag, die Schenkung oder die Bürgschaft.

Vertragliche Ansprüche werden nach folgendem Dreischritt geprüft. Es ist – inzident – das zweite „Grundsystem“, von dem ich eingangs gesprochen habe.

1. Anspruch entstanden

Damit ein Anspruch aus einem Vertrag bestehen kann, muss es natürlich überhaupt einen Vertrag geben. An dieser Stelle prüft ihr also die Vertragsentstehung. Dazu braucht es i.d.R. Angebot und Annahme. Da nicht jeder sein Angebot selbst abgibt/abgeben kann, müsst ihr an dieser Stelle eine Stellvertretung prüfen, sofern es konkrete Anhaltspunkte gibt. Auch Probleme bei der Vertretungsmacht (z.B. evidenter Missbrauch) werden hier behandelt. Ferner spielen Zugangsprobleme eine Rolle, ebenso wie ein Dissens oder eine falsa-demonstratio. Diese Liste ist nicht abschließend.

Gehen wir davon aus, wir sind über alle Probleme im Fall hinweggekommen, d.h. unser Vertrag wurde an sich erfolgreich geschlossen.

Nun gibt es jedoch einige Normen im BGB, die den eigentlich entstandenen Vertrag an der Entstehung hindern. Stellt euch vor, ihr pustet Seifenblasen (das sind eure Verträge) und genau in dem Moment, als sie den Pustering verlassen sollen, pikst eine solche Norm wie eine Nadel in die Blasen. Diese „Kaputtmacher“ nennt man rechtshindernde Einwendungen, die von Amts wegen geprüft werden, d.h. ohne dass sich jemand auf sie berufen muss.

Die wichtigsten rechtshindernden Einwendungen kennt ihr aus der Vorlesung BGB AT:

·        Geschäftsunfähigkeit, u.U. auch die beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff.

·      Anfechtung, § 142 I. Die Anfechtung wird nach teilweise vertretener Ansicht erst auf der gleich folgenden Stufe „Anspruch nicht untergegangen“ verortet. Für eure Klausur macht das aber keinen großen Unterschied, nur dass ihr nach diesem System ein klein wenig Platz und Zeit spart. Für eine Anfechtung muss man noch weitere Normen heranziehen, damit der Anspruch erfolgreich „gekippt“ werden kann, insbesondere einen Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 I) und Anfechtungsfristen (§ 121 I, 124 I).

·  Verstoß gegen eine Verbotsnorm oder Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138): Solche Verträge möchte die Rechtsordnung nicht haben. Während also die Nadel bei der Geschäftsunfähigkeit in die Seifenblase pikst, um einen Einzelnen vor dem Vertragsschluss zu schützen, wird bei den §§ 134, 138 die Allgemeinheit vor Verträgen geschützt, die ihre Werte missachten.

·    Formnichtigkeit (§ 125 S. 1): Auch hier musst du wieder sammeln: Die §§ 126 ff. sagen dir, was die einzelnen Formerfordernisse zum Inhalt haben. Einzelne Verträge sehen dann Formanforderungen vor (z.B. §§ 766, 518 I). Alle anderen Verträge, wie etwa der Werkvertrag, sind formfrei. Dies gebietet die Privatautonomie.

·         Scheingeschäfte (§ 117 I) oder Scherzerklärungen (§ 118)

Tipp: Man erkennt rechtshindernde Einwendungen an der Nichtigkeitsfolge, die sie anordnen.

2. Anspruch nicht erloschen

Besteht unser Vertrag die „Nadelprobe“, kann er dennoch nachträglich untergehen. Er kann bspw. erfüllt werden (§ 362 I). In diesem Fall kann natürlich niemand mehr einen Primäranspruch aus dem Vertrag geltend machen, denn allen Pflichten wurde bereits nachgegangen. Möglich bleiben freilich Sekundäransprüche. Erlischt z.B. der Vertrag, weil die Leistung nachträglich unmöglich wird (§ 275 I), kann dies einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 283 auslösen.

Erlöschensgründe (zu denen auch Erfüllungssurrogate wie die Aufrechnung, die Hinterlegung oder der Erlass gehören) nennt man rechtsvernichtende Einwendungen. Stellt euch euren Schreibtisch vor: Dort liegt der Vertrag, der Erlöschensgrund kommt und vernichtet euer Primärrecht aus dem Vertrag, indem er den Vertrag mit den Worten "Ist doch erledigt" zerreißt.

3. Anspruch durchsetzbar

Nehmen wir an, wir haben einen Vertrag, der bestehen bleibt. Das Gesetz kennt einige Fälle, in denen aus verschiedenen Gründen (z.B. Gerechtigkeit, Rechtsfrieden) angeordnet wird, dass der Primäranspruch nicht durchschlägt, sondern gehemmt wird. Folgerichtig nennt man diese Normen rechtshemmende Einreden. Weil man niemanden das Recht nehmen will, auf den ja nur gut gemeinten gesetzlichen Schutz zu verzichten, muss man sich auf diese Normen berufen, ehe sie greifen. Deswegen heißen sie Einreden („Du musst reden…“) und nicht Einwendung, bei der  - wie gesagt – von Amts wegen geprüft wird. Je nachdem, ob das Recht dauerhaft oder nur vorübergehend gehemmt wird, unterscheidet man peremptorische Einreden (z.B. Verjährung, § 214 I, und die Bereicherungs- bzw. Arglisteinrede der §§ 821, 853) und dilatorische Einreden (wie die Zurückbehaltungsrechte aus § 273 und § 320). Es gibt noch viele weitere Einreden, die ihr im Laufe eures Studiums kennenlernen werdet.

Bsp.: Aus § 242 zieht die Rspr. die sog. „dolo-agit-Einrede“: Es wäre sinnlos, ja rechtsmissbräuchlich, wenn jemand etwas fordert, was er sofort zurückgeben muss. Deswegen hat man das Recht, diesem geplanten „Hin-und-Herschiebe“ einen Riegel vorzuschieben.

Wir haben uns also die erste Stufe „vertragliche Ansprüche“ genauer angesehen. Kehren wir nun zum Ausgangsschema zurück, das alle Anspruchstypen erfasst.

2. Stufe: Quasivertragliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus GoA

Auf dieser Stufe werden Ansprüche geprüft, die vertragsähnlich sind, z.B. aus culpa in contrahendo oder der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.). Die Vertragsstufe wird vorgeschaltet, weil ein Vertrag z.B. einen „Auftrag oder sonstige Berechtigung“ liefern kann, was eine GoA tatbestandlich ausschließt. Umgekehrt klärt die GoA Vorfragen für die nächsten Stufen, d.h. sie kann ein Recht zum Besitz, einen Behaltensgrund oder eine Rechtfertigung liefern.

3. Stufe Dingliche Ansprüche

Dingliche Ansprüche werden auf der dritten Stufe geprüft. Gleichsam der Stereotyp des dinglichen Anspruchs ist § 985. Der Anspruch erscheint zunächst simpel: Jemand ist Besitzer, ein anderer Eigentümer und dieser Eigentümer fordert vom Besitzer die Herausgabe einer Sache, ohne dass dieser ein Besitzrecht für die Sache geltend machen kann. § 985 bläht sich aber sehr schnell auf. So kann der Klausurersteller sehr schön die Prüfung eines Eigentumserwerbs integrieren (bei beweglichen Sachen §§ 929 ff., oft mit Problemen beim gutgläubigen Erwerb oder dem Abhandenkommen). Ist der Grundanspruch  gegeben, liegt eine sog. Vindikationslage vor. An sie knüpfen die komplexen Folgeansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) an.

(Quasi-)Verträge sind vor dinglichen Ansprüchen zu prüfen, weil sich ein etwaiges Besitzrecht i.S.d. § 986, das dem Anspruch aus § 985 einwendungshalber entgegengehalten werden kann, sich unmittelbar oder mittelbar aus einem Vertrag oder einer (berechtigten) GoA ergibt.

4. Deliktsrechtliche Ansprüche

Deliktsrechtliche Ansprüche ergeben sich aus den §§ 823 ff., aber auch aus Nebengesetzen wie z.B. § 1 ProdHaftG und die §§ 7, 18 StVG. Deliktsrechtliche Ansprüche gleichen ein „Weniger“, d.h. einen Schaden des Geschädigten aus. Sie werden Verträgen und Quasiverträgen nachgeschaltet, weil diese ihre Haftungsmaßstäbe modifizieren können oder ggf. rechtfertigend wirken. Dingliche Ansprüche muss man vorher prüfen, da das EBV für deliktsrechtliche Ansprüche grds. eine Sperrwirkung entfaltet.

5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche

In einer fünften Stufe werden Ansprüche aus den §§ 812 ff. geprüft. Bereicherungsansprüche schöpfen ein „Mehr“ beim Bereicherten ab. Auch sie müssen aus dem o.g. Grund hinter den dinglichen Ansprüchen geprüft werden. Die Reihenfolge zum Deliktsrecht ist nicht unbedingt zwingend, jedoch üblich.

Die ersten Semester eures Studiums verteilen sich schwerpunktmäßig wie folgt auf die einzelnen Stufen

1. Stufe: BGB AT, Vertragliches Schuldrecht (1. und 2. Semester)

2. Stufe: Schuldrecht (2. und 3. Semester)

3. Stufe: Sachenrecht (3. Semester)

4. und 5. Stufe: Gesetzliche Schuldverhältnisse (3. Semester)

C. Was euch im zweiten Teil erwartet

Damit der Rahmen dieses Artikels nicht gesprengt wird, erfahrt ihr im längeren zweiten Teil dieses Aufsatzes das Grundsystem der Stufen 2 bis 5. Ich erkläre euch also überblicksmäßig das System der Geschäftsführung ohne Auftrag, des Eigentumserwerbs und des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, des Deliktsrechts und des Bereicherungsrechts.

Was ich euch nicht werde liefern können, sind Ausführungen zum Sachenrecht II (das aber nach ähnlichem Grundsätzen abläuft, euch somit hoffentlich nach Lektüre dieser Einführung leichter fällt). Auch Familien- und Erbrecht und die zivilrechtlichen Nebengebiete spare ich aus. Wie gesagt, dieser Artikel dient als Einführung in die Grunddogmatik. Habt ihr diese auf der Kette, werdet ihr die übrigen Gebiete problemlos bewältigen können. Insbesondere bei den Nebengebieten gilt: Nicht alles halbherzig lernen, sondern lieber nur die Inhalte, die immer wieder kehren, diese dafür aber genau.

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Kommentare

Gast
Fr, 20/02/2015 - 08:52

Toller Artikel, wann kann man denn mit Teil 2 rechnen?

Und Deine Meinung zu »Wie geht eigentlich Zivilrecht? (Teil 1)«

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