Teilnahme

H. Täterschaft und Teilnahme beim Fahrlässigkeitsdelikt

Aus den §§ 26, 27 StGB ergibt sich, dass nur die vorsätzliche Teilnahme an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Vortat strafbar ist. Deshalb gibt es die fahrlässige Anstiftung oder Beihilfe zu einem Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt oder eine vorsätzliche Anstiftung oder Beihilfe zu einem Fahrlässigkeitsdelikt nicht. Jedoch hat dies nicht zur Folge, dass der Teilnehmer an einer Fahrlässigkeitstat nicht bestraft werden kann. Liegt bei seiner Handlung eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vor, kann sich eine eigenständige Fahrlässigkeitsstrafbarkeit als Nebentäter ergeben.1

Notwendige Teilnahme

Definition: 

Von notwendigen Teilnahme spricht man, wenn ein Tatbestand so gefasst ist, dass seine Verwirklichung schon begrifflich die Beteiligung mehrerer Personen voraussetzt.

Förderungstheorie

Definition: 

Die akzessorietätsorientierte Förderungstheorie besagt, dass der Teilnehmer nicht deshalb bestraft wird, weil er den Haupttäter in Schuld und Strafe verstrickt, sondern weil er durch Hervorrufen de

Bestimmen

Definition: 

Bestimmen i.S.d. § 26 bedeutet das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter.

Beihilfe

Definition: 

Beihilfe leistet, wer durch eine Handlung die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert, ohne dass sie für den Erfolg in seiner konkreten Gestaltung selbs