Verändern des Erscheinungsbildes (§ 303 II StGB)
Gespeichert von Dominik am/um Di, 26/06/2012 - 17:42Definition:
Das Erscheinungsbild die äußere Erscheinungsform einer Sache unter Zugrundelegung des Maßstabs eines objektiven Betrachters, wobei auch die individuelle Ausgestaltung der Sache zu berücksichtigen i