Notwehrähnliche Lage
Gespeichert von Dominik am/um Di, 12/06/2012 - 17:07Notwehrähnliche Lagen sind Situationen mit künftigen, noch nicht gegenwärtigen Angriffen.
Notwehrähnliche Lagen sind Situationen mit künftigen, noch nicht gegenwärtigen Angriffen.
Verteidigung eines Angriffs durch einen Dritten. Das Recht zur Nothilfe besteht indes nur, wenn die Verteidigung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Angegriffenen entspricht.
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Überschreitet der Täter oder der Teilnehmer den gemeinsam geschlossenen Tatentschluss, so handelt es sich dabei um einen vorsatzausschließenden Exzess.
Bei dieser Rechtsfigur wirkt die an sich rechtmäßige Notwehrhandlung nicht rechtfertigend, da der Täter die Rechtfertigungsgrundlage aufgrund seines Vorverhaltens selbst zu vertreten hat.
Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig im Sinne des dolus directus 1.
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.