Notwehr

Nothilfe

Definition: 

Verteidigung eines Angriffs durch einen Dritten. Das Recht zur Nothilfe besteht indes nur, wenn die Verteidigung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Angegriffenen entspricht.

Exzess

Definition: 

Überschreitet der Täter oder der Teilnehmer den gemeinsam geschlossenen Tatentschluss, so handelt es sich dabei um einen vorsatzausschließenden Exzess.

Angriff

Definition: 

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.