Notwehrähnliche Lage
Gespeichert von Dominik am/um Di, 12/06/2012 - 17:07Notwehrähnliche Lagen sind Situationen mit künftigen, noch nicht gegenwärtigen Angriffen.
Notwehrähnliche Lagen sind Situationen mit künftigen, noch nicht gegenwärtigen Angriffen.
Bei der Nothilfe will der Verteidiger den Angriff von einem anderen (und nicht von sich selbst, wie bei der Notwehr) abwenden.
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Überschreitet der Täter oder der Teilnehmer den gemeinsam geschlossenen Tatentschluss, so handelt es sich dabei um einen vorsatzausschließenden Exzess.
Bei dieser Rechtsfigur wird statt der als solcher gerechtfertigten Notwehrhandlung die vorausgegangene Provokation zum Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit erhoben.
Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig im Sinne des dolus directus 1.
Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen in feindlicher Willensrichtung.