Exzess
Gespeichert von Dominik am/um Mo, 11/06/2012 - 20:26Definition:
Überschreitet der Täter oder der Teilnehmer den gemeinsam geschlossenen Tatentschluss, so handelt es sich dabei um einen vorsatzausschließenden Exzess.
Überschreitet der Täter oder der Teilnehmer den gemeinsam geschlossenen Tatentschluss, so handelt es sich dabei um einen vorsatzausschließenden Exzess.
Bei dieser Rechtsfigur wirkt die an sich rechtmäßige Notwehrhandlung nicht rechtfertigend, da der Täter die Rechtfertigungsgrundlage aufgrund seines Vorverhaltens selbst zu vertreten hat.
Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig im Sinne des dolus directus 1.
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.