Angemessenheit i.S.d. § 34 StGB
Gespeichert von Dominik am/um Mo, 11/06/2012 - 16:50Definition:
Eine Notstandshandlung ist angemessen, wenn die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden (Angemessenheitsklausel)
Eine Notstandshandlung ist angemessen, wenn die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden (Angemessenheitsklausel)
Bei § 34 StGB muss eine Abwägung zwischen dem Erhaltungsgut, also den Interessen, denen gegenwärtige Gefahren drohen, und dem Eingriffsgut, also den Rechtsgütern, in die durch die Notstandstat eing
Es darf kein milderes, gleichsam effektives Mittel zur Verfügung stehen die Gefahr abzuwenden.
Geeignet ist die Verteidigungshandlung, wenn sie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls geeignet ist, den Angriff sofort zu beenden oder zumindest abzuschwächen und die Gefahr endgütlig abzuw