Darf der Vertreter eine in die Vergangenheit liegende WE seiner Vertretungsgeber anfechten?
Sachverhalt:
A hat bei der Bank 30.000€ abgeholt und dieses an B verschenkt (Enkeltrick). A hat nun Ihre Tochter bevollmächtigt, Ihre WE gegenüber der Bank anzufechten, da sie zum Zeitpunkt der Abgabe der WE nicht geschäftsfähig war.
Sie verlangt jetzt 10.000€ von der Bank.
Auf welche Grundlage?
Darf die Tochter jetzt die WE von A anfechten?
Bzw. Habt ihr irgendwelche Tipps zu diesem Fall?
Bin neu hier, freue mich auf eure Antworten.
Wenn die A nicht Geschäftsfähig war zum Zeitpunkt der Anhebung, wurde keine wirksame Willenserklärung abgegeben die man anfechten könnte. In diesem Fall würde es regelmäßig an einem Anknüpfungspunkt für die Anfechtung fehlen. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig, vgl. § 105 Abs. 1 BGB.
Hallo Riecke, vielen Dank für deine Antwort. Das heißt dann, dass die Tochter keine Ansprüche gegen die Bank machen kann, denn dann würde es heißen, dass A erstmal das Geld zurück bezahlen müsste um die Situation vor dem "Vertragsschluss" herzustellen.
Den Ausführungen bisher kann ich mich nur anschließen. Bleibt die Frage der Rechtsgrundlage, ggf. § 812 I Alt. 1 BGB? Es wurde ja zweckgerichtet von der Bank die Auszahlung an die A vorgenommen, oder?