Recht am eigenen Bild, §§ 22 ff. KunstUrhG

Hallo zusammen,

Wenn jemand ohne Einwilligung gefilmt wird und diese Verfilmung veröffentlicht werden soll, ist er ja wegen eines Verstoßes gegen § 22 1 KunstUrhG ist seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Wenn derjenige auf dem Film auch noch redet, ist ja im Prinzip auch das Recht am eigenen Wort verletzt. Weiß jemand ob ein Film "mit Ton" auch unter Bildnis i.S.d. § 22 1 KunstUrhG fällt oder ob das APR dann quasi als Auffangstatbestand einschlägig ist und nicht mehr subsidiär zurücktritt.
Geht übrigens um einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 I 2 BGB analog, § 823 BGB und es stellt sich jetzt die Frage ob i.Vm. §§ 22, 23 KunstUrhG oder i.V.m. APR

Danke schonmal und liebe Grüße Smile



Die Definition des Bildnis lautet ja nach BGH "Ein Bildnis ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt." - darunter würde ich jetzt durchaus auch ein Film mit Ton durchaus fassen, da die Definition ja relativ weit gefasst ist.

Was sagt denn den Kommentar dazu? Würde in solchen Fragen generell den Kommentar des Vertrauens zurate ziehen. Zumeist bekommt man da eine sehr gute Einschätzung.