Hallo,
ich habe mal eine Frage zum eigenverantwortlichen Dazwischentreten eines Dritten. Innerhalb wirft sich die Frage auf, ob der Zurechnungszusammenhang unterbrochen wird. Das setzt voraus, dass der Dritte vollverantwortlich eine neue und selbständige Gefahr begründet und die sich im Erfolg realisiert.
Jetzt gibt es aber Ausnahmen, bei denen die objektive Zurechnung bejaht wird (bezogen auf den Ersttäter). Entweder hat er die Sicherheitsvorschriften verletzt oder das Verhalten ist so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden, dass typischer weise in der Ausgangsgefahr begründet wird. Kann mir bitte jemand das Hervorgehobene mal erklären ?
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Ich habe mir das mal durchgelesen.Speziell zu der Sache "das Verhalten ist so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden, dass typischer weise in der Ausgangsgefahr begründet wird."
Zum Verständis
Bedeutet das, dass der Zweitverursacher immer an die Ersttat anknüpft. Das setzt voraus, dass die Ersttat fortwirkt. Wenn also wie im Gnadenschussfall jemand anschießt und noch nicht stirbt, ist der Zustand noch lebensbedrohlich. Wenn jetzt ein anderer dazu kommt und denjenigen den Gnadenschuss abgibt, wirkt ja die Ersttat noch fort. Durch den Gnadenschuss liegt ein Anknüpfungshandeln vor. Damit ist das Verhalten des Zweitverursachers verbunden mit der Ausgangsgefaht.
Ist das so zu verstehen ?. Ich fühl mich echt unsicher bei dieser Problematik