Hi,

in der ersten Frage geht es allein um die Einordnung der N als Kaufmann i.S.d. HGB.
Dabei könnte die N hier Istkaufmann nach § 1 Abs. 1, 2 HGB sein, wofür der Betrieb eines Handelsgewerbes erforderlich ist.

Hier kannst du kurz ansprechen, dass es keine im HGB geregelte Definition fürs Gewerbe gibt. Nach der herrschenden Meinung ist ein Gewerbe dabei jede offene, planmäßig auf Dauer angelegte, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und selbstständige Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe. Ob ein Gewerbe vorliegt ist dein erster Prüfungsschritt.

Du solltest die einzelnen Tatbestandmerkmale jetzt der Reihe nach prüfen.
offen (nach außen in Erscheinung tretend) (+)
planmäßig und auf Dauer angelegt (Wille auf Vielzahl von Geschäften gerichtet) (+) Hier kannst du kurz ansprechen, dass es irrelevant ist, wie lange der Zeitraum ist, solange eine ganze Reihe von gleichartigen Geschäften abgeschlossen werde soll.
erlaubt -> dieses Tatbestandsmerkmal ist umstritten, weshalb du einen kleine Meinungsstreit führen kannst (+)
Gewinnerzielungsabsicht -> auch diese ist strittig und sollte kurz dargestellt werden (+)
selbstständig (Unterscheidung vom Beschäftigten) (+)
kein freier Beruf (+) (siehe hierzu § 1 Abs. 2 PartGG)

Jetzt musst du den Betrieb eines Handelsgewerbes prüfen. Das ist wenig problematisch, da hier nur die S als betreibende in Frage kommt.

Als letzten Prüfungspunkt musst du Untersuch, ob der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Hier musst du ein bisschen diskutieren. Kaufmännische Einrichtung bedeutet vor allem kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Bezeichnung im Geschäftsverkehr und kaufmännische Regelung von Vertretungsfragen. Kriterien für eine Notwendigkeit sind u.a. Vielfalt und Komplexität des Geschäftsgegenstands und der Geschäftsbeziehungen, die betriebliche Organisation und der räumliche Wirkungsbereich (Art) sowie der Umsatz, das Anlage- und Umlaufvermögen und die Zahl der getätigten Geschäfte, der Betriebsstätten bzw. der Beschäftigten (Umfang). Erforderlich ist diese Art des Geschäftsbetriebs, wenn die kaufmännische Einrichtung zur ordentlichen und übersichtlichen Geschäftsführung objektiv notwendig ist.
Du musst jetzt die Angaben im Sachverhalt verwerten. 4 Weihnachtsmärkte mit kleinem Stand (relativ geringer räumlicher Wirkungsbereich und nur eine Betriebsstätte); sie macht das anscheinend allein und verkauft selbstgemachte Kerzen (geringe Komplexität Geschäftsgegenstand und flache betriebliche Organisation); Einnahmen von 1.000-2.000 EUR (nicht gering halten sich aber insgesamt noch in Grenzen)
Eine Erforderlichkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetriebs ist abzulehnen.

Jetzt solltest du auf die Möglichkeit der Kaufmannseigenschaft nach § 2 HGB (Kannkaufmann) erörtern. Hier kannst du bzgl. des gewerblichen Unternehmens, dessen Gewerbebetrieb nicht nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, nach oben verweisen. Eine Eintragung ist erfolgt. S ist mithin Kaufmann nach § 2 HGB.

Zur zweiten Frage:

Aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister ist N nun Kaufmann, weshalb die Vorschriften des HGB, die eine Veränderung zu den Normen des BGB bewirken, anwendbar sind . Du solltest ein paar Besonderheiten des HGB herausarbeiten (u.a. Recht auf formfreie Bürgschaftserklärung, Rügeobliegenheit, Publizitätswirkung des Handelsregisters).
Eine gute Orientierung für Vor- und Nachteile bietet eine Auflistung der HWK Stuttgart, die du online findest.

Hoffentlich war das einigermaßen hilfreich und verständlich Smile