Autotür - Gefährliches Werkzeug?

Halli Hallo,
also zu meiner Frage: Wenn ich bewusst eine Autotüre aufschlage, da jemand  mit seinem Fahrrad gegen fährt, zu Boden stürzt und sich dabei Verletzungen einholt, ist die Autotüre dann ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2? 
Könnten auch die Absätze 3 oder 5 noch betroffen sein?
Meine letzte Frage, wenn mich jemand dazu anstiftet dies zutun, käme Abs. 4 evtl. noch in betracht?

Vielen Dank schonmal und LG



Hallo, das Problem hatte ich einmal in einer Hausarbeit behandelt. Da gehen die Meinungen auseinander. In meinem Fall ging es darum, ob die Schuhe am Fuß des Täters, der das Opfer trat, ein gefährliches Werkzeug sind. Und da kommt es dann auf die konkrete Benutzung der Schuhe und deren Beschaffenheit an (schwere Arbeitsstiefel sind eher gefährliches Werkzeug als leichte Turnschuhe, Teleologie). Andere Meinungen sagen, es komme darauf an, dass das Werkzeug als solches erkennbar ist (nämlich als Gegenstand zum Herstellen/Reparieren von Sachen, "Werkzeug" im volkstümlichen Sinn; Wortlaut und Systematik im Zusammenhang mit § 224 I Nr. 2 "Waffe").

Zu § 224 I Nr. 2 StGB:
Bei der Autotür dürften die Meinungen auch wieder weit auseinandergehen. Der Punk muss also definitiv irgendwie mit Literatur und Rechtsprechung diskutiert werden. Nach der Definition von Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 224 Rdn. 5; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 14 Rdn. 27 ist ein gefährliches Werkzeug jeder körperliche Gegenstand, der nach objektiver Beschaffenheit und nach Art der Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Das kann vorliegend durch die Art der Benutzung mMn bejaht werden.

Zu § 224 I Nr. 3 StGB
Hier ist Qualifikationsmerkmal der hinterlistige Überfall. Ein Überfall ist ein überraschender oder unerwarteter Angriff. Dieser ist hinterlistig, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren (Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 224 Rdn. 6.). Ob der Angriff hinterlistig ist, müsste genauer diskutiert werden.

Zu § 224 I Nr. 5 StGB:
Eine das Leben gefährdende Behandlung besteht, wenn eine Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen (Satzger/Schmitt/Widmaier-StGB/Momsen, München 2009, § 224 Rn. 28.). Hier kommt es auf den Einzelfall an. Aber ich denke, das kann hier bejaht werden.

Zu § 224 I Nr. 4 StGB:
Beteiligte sind Täter und Teilnehmer. Teilnehmer sind Anstifter und Gehilfen. Allerdings ist hier wichtig, dass die Tat gemeinschaftlich begangen werden muss. Eine Körperverletzung wird gemeinschaftlich begangen, wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüberstehen. (Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 4 Rdn.). Hier kommt es auf den Einzelfall an.