Fischer - Kommentar zum (StGB)
Der Kommentar zum Strafgesetzbuch von Thomas Fischer dürfte jedem Juristen ein Begriff sein - bereits in den ersten Semestern lernen die Studierenden dieses Werk kennen ... und schätzen. Der 1932 von Otto Schwarz begründete und später von Eduard Dreher sowie Herbert Tröndle fortgeführte Handkommentar aus der Reihe „Beck'sche Kurz-Kommentare“ gehört zu den Standardwerken in Ausbildung und Praxis. Die jährliche Neuauflage (erscheint jeweils zum Jahresende) sorgt für eine Aktualität und Zuverlässigkeit, die in Kombination mit seiner Handlichkeit wohl begründend für den stetig anhaltenden Erfolgs des Werkes sein dürfte.
Thomas Fischer, der den Kommentar seit der 50. Auflage im Jahre 2002 fortführt, ist Richter am Bundesgerichtshof und wird demnächst nach einem langen Besetzungsstreit den Vorsitz des 2. Strafsenats übernehmen. Fischer ist zudem Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) und Honorarprofessor an der Universität Würzburg.
Inhaltlich kann der Kommentar im Praxistest auf ganzer Linie überzeugen. Durch seine gute Strukturierung schafft er in kurzer Zeit einen umfassenden Überblick über Rechtsprechung und Lehrmeinungen, verliert sich aber zugleich nicht in verzichtbaren Einzelmeinungen. Den Kommentierungen sind jeweils der Normtext und eine Übersicht vorangestellt, so dass sich der Leser schnell zurechtfinden kann. Am Ende sind jeweils Erläuterungen zur Verjährung, zu Konkurrenzen und ähnlichen Vorschriften enthalten, die eine Art „Differenzialdiagnose“ ermöglichen. Ein maßvoll eingesetzer Fettdruck erfreut das Auge und lässt zudem wichtige Stichworte leichter finden. Ebenso sind die Jahreszahlen der Rechtsprechungsnachweise jeweils fettgedruckt, so dass sich der entsprechende Band sofort erschließt.
Als ausgesprochen positiv herauszustellen ist ebenfalls die weitreichende Objektivität der Kommentierung sowie dessen Ausgewogenheit. Der Autor legt den Schwerpunkt erkennbar auf die Meinung der Rechtsprechung, vernachlässigt jedoch nicht relevante Lehrmeinungen. In der Arbeit mit dem Kommentar ist nicht festzustellen, dass Thomas Fischer die Leser in die „Mindermeinungsfalle“ tappen lässt, in dem er diese fälschlich als allgemein anerkannt hinstellt; auch das ist leider immer noch bei anderen Werken anzutreffen.
Die hochwertige Verarbeitung des Handkommentars kann guten Gewissens gelobt werden. Der Einband ist stabil, so dass sich die Seiten nicht herauslösen, wie das leider bei anderen Werken regelmäßig anzutreffen ist. Die Seiten sind gerade noch stark genug, dass diese nicht sofort knicken oder reißen und ein angenehmes Blättern ermöglichen. Die Schriftgröße ist gerade noch groß genug, um die Lesbarkeit nicht zu gefährden; das Schriftbild insgesamt stimmig und nicht zu gedrängt.
Auch wenn dieser Kommentar kein ausgewiesener Studienkommentar ist, führt bereits bei der Anfängerhausarbeit im Studium kein Weg an ihm vorbei. Spätestens im Referendariat wird er in der Strafstation zum unverzichtbaren Arbeitsmittel von dem möglichst recht häufig Gebrauch gemacht werden sollte. Der „Fischer“ ist in allen Bundesländern als Kommentar im 2. Staatsexamen zugelassen, so dass eine gründliche Einarbeitung mit diesem Hilfsmittel möglichst frühzeitig erfolgen sollte - sich erst kurz vor dem Examen einzulesen könnte sich als schwerwiegender Fehler herausstellen.
Die 60. Auflage bringt die Kommentierung auf den Stand von November 2013. Eingearbeitet sind u.a.:
das 47. StÄG vom 24.09.2013 (Verstümmelung Weiblicher Genitalien) mit der neuen Vorschrift des § 226a
das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung mit der Einfügung des neuen § 66c StGB zur Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
eine gesetzestechnische Anpassung des § 326 Abs. 2 StGB durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfegesetzes vom 21.1.2013
eine Reihe weiterer Änderungen betreffend §§ 46b, 78b, 151, 292 und 327 durch fünf Novellierungen seit Mitte 2013
aktualisierte und überarbeitete Erläuterungen zu den Strafbarkeitsvoraussetzungen der Beschneidung
sowie das Urteil des BVerfG zur Absprache vom 19.3.2013 und hunderte weiterer Entscheidungen mit Bezug zum Strafrecht, darunter zahlreiche Grundsatzentscheidungen.
Fazit: Der „Fischer“ gilt zurecht als unverzichtbares Standardwerk unter Praktikern in der Strafjustiz. Seine ausgewogene Kommentierung, gute Strukturierung und die reichhaltigen Rechtsprechungsnachweise erleichtern die tägliche Arbeit von Strafrechtlern und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Preis des Werkes.
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