Das Wissen in den Kopf bekommen – Lerngrundsätze (Teil 1)

von Dominik · Lernbeiträge

Wie bekomme ich den ganzen Stoff nur gelernt? Mit diesen Lerngrundsätzen - Teil 1

Erzähle mir und ich vergesse. Zeige mir und ich erinnere mich. Lass es mich tun und ich verstehe. (Konfuzius)

 

I. Vom Bücherfraß und juristischer Feinkost

Wer – glaubt ihr – geht sinnvoller vor: Hans, ein bekennender Bücherwurm, der sich jedes Lehrbuch, das er finden kann, zur Hand nimmt, es so schnell wie möglich liest und dann vor seinen Freunden mit all den Seiten prahlt, die er tagtäglich bewältigt. Oder Peter, ein passionierter Feinschmecker, der Jura immer nur häppchenweise lernt, nämlich entweder das, was ihn besonders interessiert oder das, was sein Professor in der nächsten Klausur seiner Meinung nach prüfen wird.

Okay, unsere Fragestellung war gemein – denn empfehlenswert ist weder die eine noch die andere Herangehensweise! Hans missachtet den Lerngrundsatz des aktiven Lernens; er liest die Lehrbücher viel zu passiv. Dabei geht es ihm zu sehr um die „geschluckte Seitenzahl“. Wichtiger müsste ihm sein, wie viel er wirklich versteht (Effektivität des Lernens) und welchen Aufwand der dafür bestreiben muss (Effizienz des Lernens). Aber auch Peters Lernweise verdient keine Auszeichnung. Ihm wird über kurz oder lang der Blick für das „große Ganze“ verloren gehen oder ein solcher erst gar nicht gelingen. Die scheibchenweise Paukerei versperrt ihm die Möglichkeit, irgendwann die gesamte Rechtsstruktur zu durchblicken. Ihm würde strukturiertes Lernen helfen.

„Gut klingt das“, werden sich die beiden sagen, „aber erfordert aktives und strukturiertes Lernen nicht eine viel zu große Anstrengung?“ Auf den ersten Blick möchte man den beiden zustimmen: Tatsächlich müsste Hans beginnen, die Lerninhalte nicht nur zu lesen, sondern auch noch aktiv zu verarbeiten. Peter müsste sich von der Salamitaktik verabschieden und wäre gezwungen, den gesamten Stoff zu lernen. Doch sie erwartet ein großer Gewinn, der jeweils zu einer beachtlichen Zeitersparnis führt: Hans wird sich durch das aktive Lernen sehr viel mehr merken und so die Wiederholungsphase erheblich verkürzen können. Peter wird zwar nun alles lernen müssen, aber weniger detailliert, weil ihn das Verständnis der Rechtsstruktur in die Lage versetzt, wichtiges von unwichtigem zu unterscheiden.

Im Jurastudium ist es wichtig, in der Klausur Schwerpunkte zu setzen, sauber zu subsumieren und gut zu argumentieren. Damit man das kann, muss man sich mit der Rechtsmethode auskennen. Zudem versetzt einen die Kenntnis der Rechtmethode in die Lage, sich auch mal einen Streit und dessen Argumente „aus den Fingern zu saugen“. Da man niemals alles wissen kann, ist diese Möglichkeit mitunter sehr wertvoll.

In diesem Artikel erfahrt ihr deshalb, wie man sich mehr merkt (aktives Lernen, II.), wie man sein erworbenes Wissen ordnet (strukturiertes Lernen, III.) und schließlich wie man den Lernstoff verringert oder Wissenslücken überbrückt (methodisches Lernen, IV.). Die Lerngrundsätze verstehen sich als Regeln, nicht als „Gesetze“.

All diese Kenntnisse helfen einem wenig, wenn man nicht in der Lage ist, die eigenen Kenntnisse in die Klausur zu bringen. Wie das geht, erfahrt ihr deshalb im nächsten Artikel.

Vorab möchten wir folgenden Lesetipp aussprechen: Fritjof Haft, „Einführung in das juristische Lernen“. Viele der Lerngrundsätze, die wir euch hier präsentieren werden, entstammen diesem Klassiker auf dem Gebiet des juristischen Lernens.

II. Regel 1: Sei aktiv! – Aktives Lernen

Meint ihr, dass ein angehender Maurer nur dadurch zu einem guten Maurer wird, dass er anderen bei der Arbeit zuschaut? Oder dass jemand reiten lernt, indem er dem Lehrer dabei zusieht? Genauso wie sich ein Erfolg in diesen Beispielen durch passives Zuschauen nicht einstellen wird, kann auch passives Lernen im Jurastudium nur wenig Erfolg bringen. Um den größtmöglichen Gewinn aus euren Lernanstrengungen und eurem Studium zu ziehen, müsst ihr daher selbst die Initiative ergreifen und aktiv werden.

 

Am Ende seines Buches „Strafrecht AT“ gibt Fritjof Haft den Studenten folgendes mit auf den Weg: „Ihre Professoren wissen vor allem deshalb mehr als Sie, weil sie Bücher über den Stoff schreiben und in ihren Vorlesungen darüber sprechen. Tun Sie es ihnen deshalb gleich: Reden und schreiben Sie über das zu lernende!“

 

a) Reden wie ein Fluss…

 

Ergreift so oft wie möglich die Initiative selbst etwas zur Vorlesung oder zur Uni-AG beizutragen. Sobald der AG-Leiter oder Professor eine Frage stellt, rafft euch auf und beantwortet sie bestmöglich. Beteiligt euch auch zudem so oft es geht in einer vorlesungsbegleitenden AG. Selbst wenn eure Redebeiträge nicht richtig sein sollten, wird dies euch niemand übel nehmen. Zudem erzielt ihr dadurch einen großen Lerneffekt. Natürlich ist es uns bewusst, dass das eine Menge an Überwindung kostet, aber es wird auch sehr nach vorne bringen! Versucht darüber hinaus die AG-Fälle soweit wie möglich selbst vorzubereiten. An irgendeiner Stelle werdet ihr vielleicht nicht mehr weiterkommen. Wenn ihr dann aber in der AG erklärt bekommt, wie man diese Hürde des Falles meistern kann, werdet ihr doppelt davon profitieren: zum einen durch euren Lernerfolg, zum anderen für eure Motivation.

 

Eines der besten Mittel, um das freie Reden vor anderen Leuten zu üben, aber auch um die Falllösungstechnik zu erwerben, ist die Gründung einer privaten Arbeitsgemeinschaft: Ihr redet vor euch bekannten Personen (das kann euch helfen, wenn ihr eher schüchtern seid oder euch aus anderen Gründen unsicher fühlt) und ihr könnt überprüfen, wie weit ihr im Vergleich mit den anderen fortgeschritten seid.

 

Da die AG einen wesentlichen Punkt des erfolgreichen Lernens ausmacht, haben wir dieser den achten und letzten Artikel gewidmet.

 

b) … und schreiben wie ein Autor

 

Wenn ihr den Lernstoff nicht nur in Vorlesungen hört oder in Lehrbüchern bzw. Skripten liest, sondern aktiv verarbeitet, indem ihr in irgendeiner Form darüber schreibt, erzielt ihr mehrere positive Effekte:

 

Vorteil 1: Verständnisförderung – der „Input-Effekt“

 

Fertigt ihr euch eigene Lernmaterialen an, dann kommt es zum (von uns sogenannten) „Input-Effekt“. Ihr könnt nicht einfach Stellen, die ihr nicht versteht, überlesen, sondern seid gezwungen, den Stoff in der Gänze zu durchdringen. Ihr werdet merken wie sich idealerweise ein komplettes Rechtsgebiet (z.B. BGB AT oder der BT des Strafrechts) erschließt, wie ihr Gesamtverständnis bekommt und ihr euch auf einmal sicher durch den „juristischen Urwald“ bewegt, mit dem aktiven Lernen als eure Machete.

 

Für das aktive Lernen gibt es mehrere Methoden, von denen wir euch an dieser Stelle Karteikarten und eigene (Computer-)Skripte vorstellen wollen.

 

Karteikarten: Der größte Vorteil der Karteikarten ist auch deren Nachteil: Auf Karteikarten ist nur begrenzt Platz, d.h. auf sie kann nur eine begrenzte Menge an Lerninhalt fixiert werden. Dies bedingt, dass man den Stoff zuerst durchdacht haben muss, ehe man das wichtigste abstrahiert und schließlich niederschreiben kann. Es erfordert zwar einen sehr großen zeitlichen Aufwand, hilft aber sehr gut bei der Wiederholung des Stoffes, weil die Karteikarten nach solchen, die „sitzen“, und solchen, die man noch weitere Male lernen muss, sortiert werden können. Das Schreiben von Karteikarten geht immer mit dem Problem einher, dass Stoff allein aus Platzgründen weggelassen werden muss, obwohl er vielleicht dennoch nicht ganz unwichtig ist. Letztlich findet auch eine relativ endgültige Fixierung des Stoffes statt, denn die gesamte Karte muss erneuert werden, wenn noch etwas hinzugefügt werden muss oder etwas auf die dargestellte Weise nicht richtig erfasst wurde. Demgegenüber steht, dass mit Karteikarten nahezu überall gelernt werden kann, insbesondere auf Bahnfahrten, im Bus, im Sportstudio, begrenzt während des Laufens usw.

 

Computerskripte: Eine andere Methode ist das Anfertigen von eigenen Skripten. Dabei wird der relevante Stoff in einem fortlaufenden Dokument am Laptop oder PC zusammengefasst. Vorteil ist, dass jederzeit Änderungen vorgenommen werden können (also Inhalte, die für einen selbstverständlich geworden sind, können entfernt oder aber wichtig gewordene Dinge ergänzt werden) und man unbegrenzt Platz zur Verfügung hat. Besonders schön lassen sich auch Übersichten, Tabellen oder eine klare Gliederung einfügen. Trotzdem ist es nicht mit wenig Aufwand verbunden, Computerskripte zu schreiben. Auch lässt sich der Stoff nur schwer wiederholen. Dann ist es sinnvoll, sich das fertige Skript auszudrucken oder sogar (je nach Länge) binden zu lassen. Achtet bei der Anfertigung von Skripten darauf, dass sie euch helfen, die Normstruktur zu verstehen. Tut ihr das, werdet ihr schon durch das bloße Anfertigen sehr viel lernen und einige „Aha-Effekte“ erleben. Als Faustregel sollte ein Lehrbuch mindestens auf ein Viertel der Länge „eingedampft“ werden, um dem Zeitersparniseffekt des aktiven Lernens gerecht zu werden.

 

Vorteil 2: Motivationsschub – der „Output-Effekt“

 

Das Gehirn lässt sich nicht wiegen, jedenfalls nicht zu einem Zeitpunkt, wo ein das viele Lernen noch nützt. Wie viel man am Tag lernt, kann man nur schwer nachweisen. So schleicht sich schnell das Gefühl ein, man würde unproduktiv vorgehen oder sogar seine Zeit verschwenden. Genau wegen dieses Umstandes hilft es euch, wenn ihr Karteikarten oder eigene Skripte schreibt. Am Ende des Tages seht ihr dann euer Ergebnis, z.B. 20 neue Karteikarten oder 10 Seiten im eigenen Skript. Dieser „Output“ spiegelt natürlich ebenfalls nicht 1:1 den Lernerfolg wieder. Dennoch verbucht euer Kopf „Heute habe ich etwas geschafft“. Genau dieses Gefühl der Produktivität wird auf euch motivierend wirken. Und: Macht es nicht auch irgendwie stolz, am Ende des Lernens ein Rechtsgebiet gebündelt auf 100 Karteikarten zu haben? Oder sogar ein eigenes kleines „Lehrbuch“ geschrieben zu haben?

 

Vorteil 3: Zeitersparnis – Stoffstraffung und Wiederholungsvorbereitung

 

Schaut man sich die Lehrbücher in eurem Regal an, so wird man wohl kaum eines finden, welches mit unter 200 Seiten auskommt. Oftmals reichen sie sogar gefährlich nah an die 1000er-Marke ran. Logisch, dass man solche Bücher für die Klausur und vor allem während der Examensvorbereitung nicht mehrmals lesen kann (geschweige denn: will). Zudem ist einfach nicht alles in einem Lehrbuch relevant. Für das eigene Verständnis reichen häufig die Grundstrukturen. Man muss zu einem Rechtsproblem auch nicht alle Beispiele des Lehrbuchautors, sondern sicher nur eines kennen. Habt ihr euch Skripte oder Karteikarten angefertigt, habt ihr idealerweise beides erreicht: Ihr habt den Stoff auf das wirklich wichtige gekürzt und dadurch auf eine Länge gebracht, die die mehrfache Wiederholung zulässt. Da sie in eurer eigenen Sprache (und nicht in der manchmal etwas gestelzten oder hölzernen Sprache einiger Lehrbücher) abgefasst sind, wird es euch leicht fallen, die selbst geschriebenen Inhalte zu „reaktivieren“ – all das führt zu einer Zeitersparnis und zu einer Erhöhung des Lernerfolgs.

 

III. Regel 2: Suche Struktur! – Lernen mit Struktur

Ein weiterer wesentlicher Punkt zum Lernerfolg ist das Strukturdenken. Wenn ihr euch die Strukturen verinnerlicht, könnt ihr folgende Vorteile daraus für euer Lernen ziehen:

 

Vorteil 1: Ihr braucht weniger zu lernen!

Wenn ihr mit Struktur an das Lernen herangeht, müsst ihr euch nicht alles einzeln einprägen, sondern könnt euch in der Klausur vieles – insbesondere auch unbekanntes – aus der Gesetzessystematik herleiten. Ihr geht gewissermaßen bekannte Pfade ab und seid deshalb in der Lage den Blick nach links und rechts zu richten, wo die unbekannten Probleme lauern. Beim Schuldrecht z.B. muss man sich nur einmal die Struktur der Rechtsbehelfe (Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz etc.) klar machen. Habt ihr das System verinnerlicht, so könnt ihr es auf jedes vertragliche Schuldverhältnis übertragen, ohne die Strukturen jedes Mal aufs Neue lernen zu müssen.

 

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Vorteil 2: Ihr lernt schneller!

Darüber hinaus braucht ihr euch mit der nötigen Struktur nicht jedem einzelnen Problem anzunehmen. Ihr werdet als Konsequenz daraus wesentlich schneller und effektiver arbeiten oder kurz: (stofflich und zeitlich) weniger lernen müssen. So ist es zu Beginn der Erarbeitung eines Rechtsgebietes überaus wichtig und sinnvoll, sich einen Überblick über den relevanten Stoff zu verschaffen und anhand dieses Überblicks den Stoff zu erarbeiten – dies immer getragen von dem Grundprinzip: „Vom Allgemeinen zum Besonderen“.

 

Vorteil 3: Auch Unbekanntes kann auch nicht aus dem Konzept bringen!

Durch das Strukturverständnis werdet ihr dafür gewappnet sein, auch unbekannte Probleme und Fallkonstellationen angehen zu können. Ihr werdet dadurch auch eine gewisse Kreativität in der Falllösung entwickeln, die es auch ermöglicht, die Klausuren in den hohen Punktbereich zu katapultieren.

 

Wie euch zudem die Rechtsmethode beim kreativen Klausurlösen hilft, erfahrt ihr unten.

 

Doch wodurch lernt ihr Strukturdenken und erwerbt die nötige Lernstruktur? Dafür gibt es verschiedene Methoden. Sie beruhen allesamt auf der Maxime, dem Lernstoff einen Rahmen zu geben und unwichtige Details zu auszuscheiden. Denkt dabei auch an die Regel der „magischen Sieben“ (F. Haft). Das Arbeitsgedächtnis des Menschen kann nur ca. sieben Informationen gleichzeitig verarbeiten. Damit Übersichten, Tabellen und Prüfungsschemata gut erfassbar bleiben, sollten auf den Leser nicht zu viele „Schaltstellen“ warten. Entwerft ihr also ein Baumdiagramm, dann achtet darauf, dass nicht aus jedem der fünf Zweige weitere zehn „sprießen“.

 

1. Mindmaps:

In einer Mindmap wird in der Mitte ein Kernbegriff festgelegt und von diesem Begriff gehen dann einzelne Äste ab, an denen dann die Voraussetzungen, Einschränkungen oder sonstige wichtige Dinge genannt werden. Mindmaps unterstützen einen sehr gut dabei die Strukturen eines (Teil-)-Rechtsgebietes zu erfassen. Sie eignen sich besonders dazu, ein überschaubares Teilrechtsgebiet zu erfassen, z.B. das Reiserecht des BGB. Die Gefahr einer Mindmap besteht in einer Überfrachtung auf Kosten der Übersichtlichkeit.

 

2. Prüfungsschemata

In den Prüfungsschemata werden die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage oder eines Tatbestandes schemenhaft dargestellt – quasi eine Art „Checkliste“ der Voraussetzungen. Ein solches Schema verführt leider sehr leicht dazu, starr durchgeprüft zu werden, ohne groß darüber nachzudenken, ob die einzelnen Voraussetzungen im konkreten Fall überhaupt relevant sind. Auch kann es passieren, dass häufig Prüfungspunkte, die selten Konflikte aufwerfen, problematisiert werden, wie z.B. das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis bei den verwaltungsgerichtlichen Klagen. Zudem tauchen nicht unbedingt all jene Probleme in einem Schema auf, die in der Klausur aufgeworfen werden sollen. Prüfungsschemata können deshalb zu einem der größten Klausurfehler verführen: Falsche Schwerpunktsetzung.

 

Mangelnde Schwerpunktsetzung ist aber nicht die einzige Gefahr, die in Klausuren und Hausarbeiten lauert. Welche Fehler euch sonst noch keinesfalls passieren dürfen, erfahrt ihr in zwei Wochen!

 

Man sollte Prüfungsschemata deshalb als Leitlinie für die Prüfung und als Ordnungshilfe für den Lernstoff betrachten.

 

3. Tabellen

Tabellen helfen euch, dann eine Übersicht zu schaffen, wenn der Unterschied von Normen nur in Nuancen verborgen liegt. Nicht nur dem „Normalbürger“, sondern auch dem Studenten fällt es z.B. schwer zu unterscheiden, wann eine Beleidigung und wann eine Üble Nachrede oder Verleumdung vorliegt. Recherchiert man genauer, so stellt man fest, dass es zwei Schaltstellen für die Unterscheidung gibt: der Adressat der Äußerung und deren Inhalt (Tatsache oder Werturteil). Dieses Ergebnis lässt sich dann in Form einer Tabelle darstellen:

 

 

Werturteil

Tatsache

Ggü.: Betroffenen

Ggü. Dritten

Beleidung, § 185

+

 

+

+

+

+

 

Üble Nachrede, § 186

 

+

 

+

Verleumdung, § 187

 

+

 

+

 

4. Die sogenannte „Baukastenmethode“ nach Fritjof Haft

Die Baukastenmethode verstärkt das Strukturverständnis noch einmal. Sie trägt darüber hinaus maßgeblich dazu bei, dass ihr euch Dank eures Strukturverständnisses insgesamt weniger merken müsst. Wenn ihr euch mehrere Teilgebiete eines umfangreicheren Rechtsgebietes erarbeitet habt, könnt ihr gedankliche Querverweise herstellen und diese für effektiveres Lernen nutzen.

 

Ein Beispiel aus dem Strafrecht: Der Gedanke, ob sich die eigene Pflichtwidrigkeit im Erfolg ausgewirkt haben muss, tritt nicht nur bei der hypothetischen Einwilligung auf, sondern wird auch im Rahmen der Fahrlässigkeitsdelikte relevant: Ein rechtmäßiges Alternativverhalten, das den Erfolg ebenfalls (sicher) nicht verhindert hätte, führt zum Zurechnungsausschluss. Weiteres Beispiel aus dem öffentlichen Recht: Beim Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit) kann man sich merken, dass es wohl als Auffanggrundrecht fungiert als auch eine Auffangfunktion innerhalb der Klagebefugnis einer Anfechtungsklage hat. Denn genauso wie eine Freiheitsbeschränkung immer subsidiär das Grundrecht aus Art. 2 I GG berührt, bedeutet ein belastender (also freiheitsbeschränkender) Verwaltungsakt ebenfalls eine Beschneidung desselben Rechts. Die Baukastenmethode lässt sich sogar fächerübergreifend nutzen: So wird in § 121 I BGB definiert, dass „unverzüglich“ bedeutet, dass man der Person kein schuldhaftes Zögern anlasten kann. Genauso definieren muss man den Begriff dann beim Unerlaubten Entfernen vom Unfallort (vgl. § 142 II StGB) oder bei der Sachmängelrüge nach § 377 I HGB.

 

Mit Hilfe der Baukastenmethode könnt ihr also – wie bei einem Mosaik – Stein für Stein zu einem großen Ganzen zusammenfügen. Wenn ihr – um im Bild zu bleiben – einen Stein schon erarbeitet habt, dann könnt ihr diesen mehrmals verwenden und weitere Mosaike entstehen deutlich schneller. Auch der Erwerb des Gesamtüberblicks gelingt euch effektiver.

 

IV. Regel 3: Mach’s mit Methode! – Lernen anhand der Rechtsmethodik

Lesetipp: Bernd Rüthers, „Rechtstheorie (mit juristischer Methodenlehre)“, 6. Auflage, 2011

1. Die unterschätzte Rolle der Rechtsmethodik

Muss man als Jurastudent eigentlich kreativ sein? Die spontane Antwort wäre wohl: Nein! Man denkt an die Freunde, die Kunst, Architektur oder Ingenieurwesen studieren. Sie müssen Bilder malen, Häuser entwerfen oder Maschinen bauen. Man selbst muss nur Paragraphen kennen und Gesetze anwenden. Ziemlich trockene Beschäftigung, so die landläufige Meinung. Aber stimmt das?

Es stimmt nicht. Im Jurastudium muss man häufig „um die Ecke denken“ oder ist gezwungen in der Klausur Wissenslücken zu füllen. Um dies zu können, muss man sich mit der Rechtsmethodik auskennen. Ist man in der Lage, den Wortlaut einer Norm zu deuten oder ihren Zweck zu bestimmen, kann man sich vor allem im unbekannten Fall besser zurechtfinden und sich selbst gewissermaßen einen „Rettungsanker“ verschaffen. Auch wenn Methodenlehre kein Pflichtfach (mehr) ist und häufig vernachlässig wird – lest darüber mindestens ein gutes Lehrbuch. Es gibt wenig, wovon ihr studientechnisch mehr profitieren werdet!

2. Die Auslegungsmethoden

Es gibt vier Auslegungsmethoden, die auf Savigny zurückgehen. Sie funktionieren am besten kombiniert. Da es in der Klausur und in der Hausarbeit vorwiegend um Auslegung geht, sind sie hilfreiches „Rüstzeug“, um sauber auszulegen und gut zu argumentieren.

 

a) Grammatikalische Auslegung

Die grammatikalische Auslegung geht vom Wortlaut der Norm als Grenze der Auslegung aus. Insbesondere unbestimmte Begriffe wie die „Unzuverlässigkeit“ im Gaststätten- oder Waffengesetz oder das „gefährliche Werkzeug“ im Strafrecht (z.B. § 224 I Nr. 2 StGB) sind Beispiele für Rechtsbegriffe, die einen weiten Auslegungsspielraum lassen. So ist z.B. beim§ 224 I Nr. 2 strittig, ob auch unbewegliche Gegenstände gefährliches Werkzeug sein können oder nicht. Geschaut werden muss, wie der Begriff nach dem allgemeinen Sprachverständnis, aber auch im juristischen Kontext zu verstehen ist. Fraglich ist dabei oftmals, welches dieser beiden Deutungsweisen das Gesetz zu Grunde legt. Beispiel: Bei § 142 II Nr. 2 StGB ist strittig, ob das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort noch unter das „berechtigt oder entschuldigt“ fällt. Dies geht wohl nur dann, wenn man die Formulierung nach allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von „mit Fug und Recht“ definiert. Sieht man sie als „technische Begriffe“, kann keine Subsumtion stattfinden, da sich der Vorsatz auf (subjektiver) Tatbestandsebene, nicht aber auf Ebene der Rechtswidrigkeit oder Schuld bewegt.

 

b) Systematische Auslegung

Bei der systematischen Auslegung wird der Normtext im Zusammenhang mit den anderen Normen, dem gesamten Gesetz oder der Rechtsordnung betrachtet. Keine Norm steht im Gesetz für sich allein! Es ist zunächst darauf zu achten, wie sich der Begriff in das Normgefüge einfügt (z.B. steht der Behörde ein Ermessen zu, ersichtlich an Begriffen wie „kann“? Handelt es sich vielleicht nur um ein sog. Regelbeispiel („insbesondere“), bei dem die Aufzählung nicht abschließend ist?). Danach betrachtet man den größeren Kontext: In welchem Abschnitt des Gesetzes steht die entsprechende Norm? Was wurde in den Paragraphen vorher und nachher geregelt.

 

Tipp: Wenn ihr eine Norm gefunden habt, die ihr in der Klausur anwenden möchtet, lest so häufig wie möglich die vorhergehenden und die nachfolgenden drei Paragraphen – sie enthalten oft Ausnahmen für die einschlägige Norm oder modifizieren sie.

 

c) Historische Auslegung

Bei der historischen Auslegung wird die Entstehungsgeschichte der Norm in den Mittelpunkt gerückt. In der Klausur werdet ihr nur selten über die notwendigen Informationen verfügen; in Hausarbeiten hingegen kann ein Blick in die Gesetzesmaterialien für das Verständnis einer Norm und insbesondere für eure Argumentation sehr hilfreich sein. Besonders häufig hilft der Blick von der heutigen zur früheren Fassung der Norm. Bsp.: Beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a) wurde eine Vorschrift zur tätigen Reue 1998 abgeschafft, sodass eine analoge Anwendung nach dem Willen des Gesetzgebers heute nicht mehr in Betracht kommt.

 

d) Teleologische Auslegung:

Die häufig gewinnbringendste Auslegungsmethode ist die teleologische Auslegung, bei der nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. der Norm geforscht wird. Häufig wird zu Anfang des Gesetzes selbst die Zielvorgabe definiert (§ 1 BauGB, § 1 BImSchG). Diese Auslegungsmethode dient häufig nur noch der Festigung der vorher gefundenen Ergebnisse. Sie kann im Grundsatz die vorherigen Auslegungsergebnisse nicht revidieren und unter Umständen dazu vollkommen im Widerspruch stehen. Es gibt aber Ausnahmen, bei denen die Auslegung nach dem Normzweck entscheidend sein kann. Bei der Frage, ob § 224 I Nr. 4 StGB für die gefährliche Körperverletzung mittäterschaftliches Vorgehen verlangt oder ob auch das Zusammenwirken von Täter und Teilnehmer genügt, helfen Wortlaut und Systematik nicht weiter: Denn während das „gemeinschaftlich“ ein Terminus aus der Mittäterschaft ist (vgl. § 25 II StGB), bedeutet der Begriff des Beteiligten nach der Legaldefinition in § 28 II StGB Täter oder Teilnehmer. Hier hilft der Normzweck: § 224 I Nr. 4 bestraft die besondere Gefährlichkeit der Körperverletzung, die sich daraus ergibt, dass sich das Opfer am Tatort mehreren Personen gegenüber sieht. Dies ist aber auch bei einem Täter und dessen Gehilfen der Fall.

 

e) Weitere juristische Methoden:

 

Analogie: Dabei wird der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm erweitert, indem die für einen anderen Tatbestand bereits getroffene Regel auf diesen (oftmals sehr ähnlichen) Tatbestand übertragen wird. Voraussetzungen der Analogie sind eine planwidrige Regelungslücke, die Vergleichbarkeit der Sachverhalte und die Analogiefähigkeit der Norm, was wiederum Auslegungssache ist.

 

Weiteres Instrument ist die teleologische Reduktion, also das Gegenteil der Analogie, nämlich die Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Norm nach dessen Zweck. Beispiel für eine teleologische Reduktion: § 181 BGB findet nach h.M. keine Anwendung auf den Fall, dass der gesetzliche Vertreter zwischen sich und dem Minderjährigen, den er vertritt, ein Geschäft abschließt, welches für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Dies wird damit begründet, dass der Schutz des § 181 BGB vor Interessenkollisionen in diesem Fall nicht notwendig sei.

 

3. Weitere Beispiele für die praktische Anwendung der Auslegungsmethoden

(1) In einer Klausur (Verwaltungsrecht AT), die einer der Verfasser schrieb, ging es um die Untersagung für den Betrieb eines Solariums gestützt auf das „Gesetz zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen“. Bei der Frage, ob die Anfechtungsklage zulässig ist, kam ich zum Widerspruchsverfahren des § 68 VwGO. In Niedersachen ist ein solches in der Regel entbehrlich (§ 8 a I Nds. AG VwGO), sofern nicht eine Ausnahme nach Absatz 3 greift. Unter Nr. 3. k) las ich mehr oder weniger zufällig, dass ein Widerspruchsverfahren dann erforderlich ist, wenn der Verwaltungsakt nach den Vorschriften der Strahlenschutz- oder Röntgenverordnung ergangen ist. Gelernt hatte ich diesbezüglich nichts, also musste ich methodisch vorgehen. Aus der Gegenüberstellung von Röntgen und Strahlenschutz ergab sich, dass mit Strahlenschutz nur der Schutz vor ionisierenden Strahlen gemeint sein kann, weil auch Röntgenstrahlen ionisieren (Systematik). Damit wiederum war klar, dass die nichtionisierenden UV-Strahlen nicht unter Nr. 3 k) fallen. Also lehnte ich § 8 a III Nr. 3) k Nds. AG VwGO ab und hielt das Vorverfahren weiterhin für entbehrlich. An den Rand bekam ich ein „Findig. Sehr schön“ und auf die Klausur am Ende 10 Punkte.

(2) Mit Hilfe der Rechtsmethodik kann man sich im Zweifel neue Argumente „ausdenken“. Besonders gut helfen dabei Normzweck und Systematik. Ist z.B. fraglich, ob der § 816 I 2 BGB neben dem unentgeltlichen, sondern auch den rechtsgrundlosen Erwerb erfasst, so kann man dies mit dem systematischen Argument entkräften, dass § 812 I 1 BGB die Rechtsgrundlosigkeit eigens erwähnt; dem Gesetzgeber war die Problematik also bekannt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er den rechtsgrundlosen Erwerb beim § 816 I 2 BGB als ungeschrieben erfasst erachtet hat.

(3) Mit Hilfe der Rechtsmethodik gelingt es zudem, Argumente aus bekannten Streitigkeiten zu entkräften oder zu bestätigen: Bei dem Streit, ob auch die (räuberische) Erpressung iSd § 253, 255 StGB eine Vermögensverfügung erfordert, wird häufig angeführt, dass der Wortlaut dies nicht vorsehe und sie deshalb auch nicht erforderlich sein könne. Dann hilft erneut der Hinweis auf die Rechtssystematik: Man ist sich einig, dass im Rahmen des Betruges nach§ 263 eine Vermögensverfügung erforderlich ist. Auch dessen Wortlaut erwähnt die sie allerdings nicht ausdrücklich.

 

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