Das dritte Semester im Jurastudium
Strafrecht BT II (Vermögensdelikte)
In der dritten und letzten der Grundlagenvorlesungen im Strafrecht geht es um die sog. Vermögens- und Eigentumsdelikte. Also alle Delikte bei denen auf irgendeine Weise in das Vermögen einer Person eingegriffen wird oder die Person dazu gebracht wird freiwillig oder unfreiwillig ihr Vermögen zu mindern oder ihr Eigentum zu beeinträchtigen.
Begonnen wird die Vorlesung häufig mit den Sachbeschädigungsdelikten nach §§ 303 ff. StGB. Dabei wird nach der einfachen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB) unterschieden. Darunter fallen aber auch die Delikte wie z.B. § 305 StGB, also die Zerstörung von Bauwerken und die Datenveränderung nach § 303a StGB sowie die Computersabotage nach § 303b StGB.
Es folgt das Eigentumsdelikt schlechthin – der Diebstahl (§ 242 StGB). Eine Person nimmt der anderen Person eine fremde, bewegliche Sache weg – verdrängt den früheren Eigentümer also aus seiner Eigentümerposition. Beispielsweise wollte A immer den wertvollen Kugelschreiber des B besitzen. Eines Nachts steigt er in das Haus des A ein, nimmt den Kugelschreiber an sich und verschwindet wieder. Die Herrschaft über den Kugelschreiber besaß hier der A. Indem B den Kugelschreiber eines Nachts an sich nahm, verschaffte er sich selber den Besitz an dem Kugelschreiber und verdrängte den A aus seiner bisherigen Eigentümerstellung.
Dabei werdet ihr auch den Unterschied zwischen Regelbeispielen und Qualifikationen kennenlernen: Regelbeispiele, wie sie für den Diebstahl § 243 StGB normiert sind, stellen Strafzumessungsregeln dar (werden also bei der Bemessung der Höhe der Strafe berücksichtigt) und sind daher nach der Schuld zu prüfen. Qualifikationen wie in §§ 244, 244a StGB hingegen stellen Tatbestandsmerkmale dar und müssen dort geprüft werden. Beide sind sehr einfach voneinander zu unterscheiden: Regelbeispiele werden immer mit der Wendung „in der Regel“ (daher auch der Name) eingeleitet. Diese Wendung fehlt bei den Qualifikationstatbeständen.
Der Diebstahl weist aber noch eine weitere wichtige Besonderheit auf: Er enthält mit der Bereicherungsabsicht ein Merkmal im subjektiven Tatbestand, das keine Entsprechung im objektiven Tatbestand besitzt (sog. Delikt mit überschießender Innentendenz), d.h., dass sich der Vorsatz des Täters darauf beziehen muss, sich die erbeutete Sache zumindest kurzfristig in sein Vermögen einzuordnen und das Opfer langfristig und vollständig aus seiner ursprünglichen Vermögensposition zu verdrängen. Geringere Anforderungen im objektiven Tatbestand stellt der Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB und dient daher als Auffangtatbestand, um alles strafwürdige Verhalten erfassen zu können.
Dann werdet ihr auch mit dem Raub und den damit verbundenen Delikten beschäftigen. Dazu zählen auch wieder die Qualifikationen nach § 250 StGB und § 251 StGB (Schwerer Raub und Raub mit Todesfolge). Nur nebensächlich ist dabei der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a StGB.
Danach beschäftigt ihr euch mit den Delikten, die sich unmittelbar gegen das Vermögen richten. Paradedelikt ist dafür der Betrug (§ 263 StGB). Dabei wird bei dem Opfer durch eine Täuschung ein Irrtum hervorgerufen und dadurch wird die Person zu einer Vermögensverfügung gebracht, die zu einem Vermögensschaden bei dem Opfer führt. Schon an dieser Stelle wird der Unterschied zwischen dem Diebstahl und dem Betrug sehr deutlich: Der Diebstahl wird auch als Fremdschädigungsdelikt bezeichnet, weil der Täter in die Eigentumsverhältnisse einer anderen Person eingreift und sie dadurch in ihrem Vermögen schädigt. Beim Betrug hingegen verfügt das Opfer aufgrund der Täuschung selbst über den Gegenstand und schädigt sich quasi selbst (deshalb wird der Betrug auch Selbstschädigungsdelikt) genannt. Je nach Tiefe und Umfang der Vorlesung werden dann die einzelnen Betrugstatbestände besprochen: Der Betrug selbst (§ 263 StGB), der Versicherungsbetrug (§ 265 StGB), das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB), der Computerbetrug (§ 263a StGB) und die betrugsähnlichen Wirtschaftsstraftaten (§§ 264 ff. StGB).
Es folgen dann die sog. Erpressungsdelikte, wenn der Betrug also mit einem qualifizierten Nötigungsmittel durchgeführt wird, also z.B. das Opfer durch Androhung von Gewalt zur Vermögensverfügung gebracht wird. Für die Ausbildung sind dabei üblicherweise nur die Erpressung (§ 253 StGB) und die räuberische Erpressung (§ 253 StGB) relevant, die sich nur in ihren jeweils aufgezählten Nötigungsmitteln unterscheiden. Der erpresserische Menschenraub und die Geiselnahme (§ 239a, 239b StGB) sind nach den meisten Prüfungsordnungen kein relevanter Prüfungsstoff.
Zum Vorlesungsstoff gehören aber auch Delikte wie die Untreue (§ 266 StGB), Begünstigung (§ 257 StGB), Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) und die Geldwäsche (§ 261 StGB). Dabei werden in der Vorlesung wirklich nur die Basics vermittelt, damit man mit den Inhalten der Norm etwas anfangen kann. Vertiefte Kenntnisse werden nur in den strafrechtlichen Schwerpunktbereichen vermittelt.
Zum Schluss gehören dazu noch die Delikte gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung. Da-zu gehören der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB), die Amtsanmaßung (§ 132 StGB) sowie der Verstrickungs- und Siegelbruch (§ 136 StGB).
Literaturempfehlung:
Rengier BT I
Wessels/Hillenkamp, BT 2
Schuldrecht BT II (Gesetzliche Schuldverhältnisse)
Im Zivilrecht folgt dann die Besprechung der gesetzlichen Schuldverhältnisse, also die Schuldverhältnisse, die „automatisch“, also durch das Gesetz entstehen. Darauf, dass die Schuldverhältnisse entstehen, haben die beteiligten Personen keinen Einfluss. Liegen die Voraussetzungen vor, entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Drei gesetzliche Schuldverhältnisse werden schwerpunktmäßig besprochen: Die Geschäftsführung ohne Auftrag („GoA“), das Bereicherungsrecht und das Deliktsrecht.
Im Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) wird ein „zu viel“ bei einer Person wieder abgeschöpft, d.h. eine Person hat irgendwie Geld oder einen Gegenstand erlangt, aber hat kein Recht dazu diesen Gegenstand zu besitzen. Dann kann nach dem Bereicherungsrecht dieses Geld wieder zurückgefordert werden. Insbesondere geht es hier um Fälle, in denen sich das Verpflichtungsgeschäft als unwirksam herausstellt und der Gegenstand – über den schon verfügt wurde – zurückverlangt werden kann. Die wichtigste Anspruchsgrundlage ist hier der § 812 BGB selbst (siehe hierzu zur Vertiefung: Die ungerechtfertigte Bereicherung). Wie du aus dem Wortlaut der Norm schon selbst entnehmen kannst, enthält diese sehr viele einzelne Anspruchsgrundlagen. Die Hauptunterscheidung liegt in der sog. Leistungs- bzw. Nichtleistungskondiktion: Bei der Leistungskondiktion wird etwas zurückgefordert, was zu Anfang durch eine Leistung bewirkt wurde (Überweisung, Zahlung usw.), mit der Nichtleistungskondiktion werden alle anderen Fälle erfasst, in denen keine Leistung festzustellen ist. Vorrang besitzt dabei immer die Leistungskondiktion.
Es sei nur kurz angerissen, dass ihr in diesem Zusammenhang die wohl komplexesten Materien im vermutlich gesamten Zivilrecht erlernen müsst: Bereicherungsrechtliche Ansprüche in Mehrpersonen-verhältnisse. Denn auch hier zieht sich der Grundsatz der Leistungskondiktion durch: Liegen in einem Drei-Personen-Verhältnis beispielsweise eine Nichtleistungskondiktion und eine Leistungskondiktion vor, so hat die Leistungskondiktion Vorrang und zuerst muss dieser Anspruch geltend gemacht werden. Die Nichtleistungskondiktion kann dann nicht geltend gemacht werden. Als Beispiel seien zum Beispiel die sog. „Anweisungsfälle“ genannt, in denen ich der Bank den Auftrag gebe, Geld von meinem Konto auf das Konto einer anderen Person zu überweisen und die Bank dann irrtümlich zu viel überweist oder meine Legitimation über das Konto nicht ausreichend überprüft.
Das Bereicherungsrecht hingegen bezweckt genau den gegenteiligen Zweck: Einer Person ist ein Schaden entstanden oder zugefügt worden und die Person verlangt vom Schädiger nun Ersatz für diesen eingetretenen Schaden. Die geschädigte Person besitzt nun also weniger und verlangt Ausgleich für dieses weniger. Hier existieren drei wichtige Anspruchsgrundlagen: § 823 I, § 823 II und § 826 BGB.
Wenn sich zum Beispiel eine Familie auf der Heimreise aus dem Urlaub befindet und sich dabei ein schwerer Verkehrsunfall ereignet, bei dem der Mann gesundheitlich schwer geschädigt wird und die Ehefrau einen Schock erleidet, der medizinisch versorgt werden muss, so kann der Ehemann von dem Schädiger die Kosten der Behandlung und Reparaturkosten des Wagen usw. (= bis zur vollständigen Kompensation der Schäden) und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Die Ehefrau hingegen kann einen Anspruch aus § 823 I BGB nur unter sehr engen Voraussetzungen bzgl. ihres Schockschadens geltend machen (u.a. muss der Schock eine nachvollziehbare Reaktion darstellen, es muss eine medizinische Behandlung intendiert sein).
Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 667 ff. BGB) wird ein Geschäft des Geschäftsherren durch den Geschäftsführer wahrgenommen, ohne dass der Geschäftsführer durch den Geschäftsherren hierzu beauftragt oder anderweitig in besonderer Weise ermächtigt wurde. Das Institut der GoA will die Vor- und Nachteile, die durch die Geschäftsübernahme erzielt bzw. erlitten werden, ausgleichen. Beispielsweise steht ein Auto vor meiner Garage und ich muss aber zwingend an das Auto heran, weil ich einen Geschäftstermin wahrnehmen muss und andere Verkehrsmittel mich nicht mehr rechtzeitig dort ankommen lassen. Dann kann ich (= Geschäftsführer) für den Eigentümer des Autos (= Geschäftsherr) das Auto abschleppen oder wegbringen lassen, wenn davon auszugehen ist, dass es auch in seinem Interesse ist, was ich hier mache (wovon in diesem Beispiel auszugehen ist, da ein widerrechtliches Verhalten des Autohalters beseitigt wird). Die Kosten des Abschleppens kann ich mir dann von dem Geschäftsherren erstatten lassen (Zur Vertiefung: Die Geschäftsführung ohne Auftrag).
Literaturempfehlung:
Schwarz/Wandt: Gesetzliche Schuldverhältnisse
Looschelders, Besonderes Schuldrecht
Sachenrecht I – Mobiliarsachenrecht
Auch das Sachenrecht lässt sich in zwei große Blöcke unterteilen: Das Mobiliarsachenrecht und das Immobiliarsachenrecht, also das Recht der beweglichen (Buch, CD usw.) und der unbeweglichen Sachen (insb. Grundstücke). Hier soll es zuerst um das Recht der beweglichen Sachen gehen.
Auch hier werdet ihr zu Anfang wieder die absoluten Grundlagen kennenlernen, dazu gehören insb. die folgenden Grundprinzipien, dankbarerweise anhand der Anfangsbuchstaben auch „PASTA“-Schema genannt:
P = Publizität
Damit ein Gegenstand von einer Person auf eine andere Person übergehen kann, braucht es immer einen Publizitätsakt, d.h., nach außen hin muss erkennbar sein, wem eine Sache zuzuordnen ist. Im Mobiliarsachenrecht reicht dazu der Besitz aus (wer also im Besitz der Sache ist, bei dem wird vermu-tet, dass er auch der Eigentümer der Sache ist). Im Immobiliarsachenrecht kann es hingegen denklogisch keine Übergabe geben: Wie soll ein Grundstück übergeben werden? Hier wird die Zuordnung des Grundstücks dadurch erreicht, dass der Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen wird und jeder mit einem berechtigten Interesse einen Einblick in das Grundbuch erhält.
A = Absolutheit
Absolutheit des Sachenrechts meint, dass die sachenrechtlichen Ansprüche gegenüber jedermann gelten. Meine Ansprüche, um das Eigentum an meinen Grundstück zu schützen, kann ich gegenüber je-dermann geltend machen. Dies steht im Gegensatz zu den schuldrechtlichen Ansprüchen, die nur „inter partes“, also zwischen den Vertragsparteien, gelten.
S = Spezialität
Der Spezialitätsgrundsatz besagt, dass das Eigentum immer nur an einer bestimmten Sache übergehen kann. Die Personen müssen ganz genau bezeichnen an welchem Gegenstand das Eigentum nun übertragen werden kann. Prinzipiell ist auch nur der Übergang von einzelnen Gegenständen denkbar (z.B. VW Golf, Baujahr: 2008, Kilometerstand: 25.000; Seriennummer: 54 sd5 548s15d). Die Parteien müssen so genau wie möglich beschreiben, woran das Eigentum nun übertragen werden soll. Jetzt ist das natürlich nicht immer so praktikabel: Man denke daran, dass ein Warenlager übertragen werden soll, es würde Jahre dauern, bis jeder einzelne genau bezeichnete Gegenstand übertragen wäre. Daher ist es zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs auch möglich Sachgemeinschaften zu übertragen. Dazu muss aber genau deutlich werden, welcher Teil und welche Waren übergehen sollen (Alle Waren mit den Anfangsbuchstaben A – G des Warenlagers an der Ludwidstraße).
T = Typenzwang
Das Prinzip des Typenzwangs sagt aus, dass an Sachen nur die im BGB geregelten Sachenrechte bestehen können. Zum einen kann das Eigentum nur in den Formen übergehen, wie sie im BGB geregelt sind (§§ 929 ff., oder 865 ff. BGB). Darüber hinaus kann das Grundstück oder die Sache nur mit den im BGB geregelten Sachen belastet werden, also Hypothek, Grundschuld und Pfandrechte.
A = Abstraktheit
Die Abstraktheit wird für euch wohl nichts Neues mehr sein. Dahinter verbirgt sich das euch wohl bekannte Abstraktions- und Trennungsprinzip: Zum einen ist überhaupt zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu unterscheiden, zum anderen sind diese beiden Geschäfte aber auch unabhängig voneinander. Ist also das Verpflichtungsgeschäft aus irgendwelchen Gründen nichtig, so bleibt die Verfügung, also die Übertragung des Eigentums an einem Buch zum Beispiel, trotzdem wirksam.
Diese Prinzipien müsst ihr euch tatsächlich einfach verinnerlichen. Sie helfen euch gerade in sachenrechtlichen Klausuren sehr stark weiter, denn mit diesen Prinzipien könnt ihr immer sehr gut argumentieren.
Danach werdet ihr kennenlernen, dass es einen deutlichen Unterschied zwischen Besitz und Eigentum gibt und diese Begriffe nicht Synonym zu verwenden sind, wie es der Laie meinen könnte. Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, Eigentum hingegen ist das umfassendste Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache – der Eigentümer kann anderen Personen die Nutzung ermöglichen oder andere von der Nutzung ausschließen. Benutzt du zum Beispiel das Fahrrad deiner Schwester, weil du deins mal wieder nach einer langen Nacht irgendwo hast liegen lassen, so bist du der tatsächliche Nutzer der Sache (= Besitzer), deine Schwester bleibt aber die Eigentümerin des Fahrrades.
Es folgt die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Besitzformen:
- Eigenbesitz, § 854 BGB: Ich habe eine Sache selbst gegenwärtig in Besitz und zeige nach außen, dass diese Sache mir selbst gehört.
- Mittelbarere Besitzer, § 868 BGB: Besitz einer Sache durch jemand anderes, z.B. Miete: ich vermiete eine Wohnung, befinde mich also nicht selbst im Besitz der Sache und will, dass jemand anderes für mich die Sache unmittelbar benutzt bzw. in Besitz hat.
- Besitzdiener: Der Besitzdienst hat die Sache unmittelbar in Besitz, ist aber selbst kein Besitzer, sondern ist den Weisungen einer anderen Person bzgl. des Umgangs mit dem Besitzgegenstand ausgesetzt.
- Erbenbesitzer, § 857 BGB: Nach dem Tod einer Person geht der Besitz auf den Erben unmittelbar über. Er nimmt also automatisch die Position des Erben ein (kuriose Folge: Er wird unmittelbarer Besitzer, obwohl er in den meisten Fällen nicht im unmittelbaren Besitz der Sache ist).
- Mitbesitzer, § 866 BGB: Eine Sache kann auch gemeinschaftlich von mehreren Personen besessen werden, z.B. Mietparteien haben Mitbesitz an den jeweiligen Mietgegenständen.
Nachdem diese Grundlagen erklärt sind, geht es nun hauptsächlich darum, dass du ausführlich lernst, wie Eigentum auf die unterschiedlichen Arten übertragen werden kann (geregelt in den §§ 929 ff. BGB). Dort sind sehr dezidiert die Voraussetzungen genannt, die vorliegen müssen, damit das Eigentum übertragen werden kann. Grundvoraussetzungen sind dafür die Einigung über den Eigentumsübergang zwischen den Personen, die Übergabe der Sache von dem früheren Eigentümer auf den neuen Eigentümer, die Feststellung, dass die Einigung noch bis zur tatsächlichen Übergabe weiter vorliegt und die Berechtigung des ursprünglichen Eigentümers über die Sache zu verfügen.
Beispiel: A hat sich das Buch „Sommer“ von Hans Wurst in einer Bücherei gekauft. Nach einiger Zeit hat sie das Buch durchgelesen und möchte dieses nun loswerden. Dazu bietet sie der B an, dass sie das Buch für 10 EUR haben kann. B stimmt dem Handel zu. A kommt tags darauf dann bei B vorbei und B händigt A die 10 EUR und A der B das Buch aus. Wurde das Eigentum hier wirksam von A auf B übertragen?
- Einigung: Die Parteien müssten sich über die wesentlichen Inhalte der Eigentumsübertra-gung geeinigt haben. A und B haben sich darüber geeinigt, dass das Eigentum an dem Buch „Sommer“ von Hans Wurst von A auf B übergehen soll.
- Übergabe: Darüber hinaus müsste eine Übergabe stattgefunden haben. Übergabe bedeutet die Einräumung des unmittelbaren Besitzes des Veräußerers auf den Erwerber. A hat B das Buch vorliegend ausgehändigt und damit fand auch eine Übergabe statt.
- Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe: A und B müssten sich auch im Zeitpunkt der Übergabe noch über die Eigentumsübertragung an dem Buch einig gewesen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte jeder der Parteien der Eigentumsübertragung noch widersprechen können. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall gewesen.
- Berechtigung der A: Letztlich müsste A noch dazu berechtigt gewesen sein, das Eigentum auf B zu übertragen. A hat hier das Eigentum an dem Buch von der Buchhandlung erworben. Damit ist sie durch die Übergabe des Buches von der Buchhandlung Eigentümerin geworden und könnte über das Buch frei verfügen. Sie war somit auch berechtigte.
- Ergebnis: A hat das Eigentum an dem Buch „Sommer“ von Hans Wurst wirksam auf B übertragen.
Darüber hinaus erlernt ihr dann, wie das Eigentum übergeht, wenn die Person schon im Besitz der Sache ist (§ 929 S.2 BGB), oder eine Sache sich schon im mittelbaren Besitz befindet (§ 930 BGB).
Jedoch kann es auch dazu kommen, dass eine Person mal nicht berechtigt ist, über die Sache zu verfügen. Da aber schon bei der Entstehung des BGB schon klar war, dass es nicht immer einwandfrei möglich ist, zu überprüfen, ob die Person, von der ich das Eigentum nun erwerben möchte, tatsächlich Eigentümer ist, wurde der sog. gutgläubige Erwerb entwickelt. Dadurch kann die Nichtberechtigung (also der letzte Punkt der Eigentumsübertragung) überwunden werden und der Erwerber kann auch vom Nichteigentümer das Eigentum erwerben. Dies ist in den §§ 932 ff. BGB geregelt.
Beispiel: A hat sich das Buch „Sommer“ vom Autoren Hans Wurst von ihrer Mutter ausgeliehen, damit sie es in Ruhe lesen kann. Nach einiger Zeit hat sie das Buch durchgelesen und möchte dieses verkaufen, da sie zur Zeit an Geldnot leidet. Dazu bietet sie der B an, dass sie das Buch für 10 EUR haben kann. B stimmt dem Handel zu. A kommt tags darauf dann bei B vorbei und B händigt A die 10 EUR und A der B das Buch aus. Wurde das Eigentum hier wirksam von A auf B übertragen?
- Einigung: Die Parteien müssten sich über die wesentlichen Inhalte der Eigentumsübertragung geeinigt haben. A und B haben sich darüber geeinigt, dass das Eigentum an dem Buch „Sommer“ von Hans Wurst von A auf B übergehen soll.
- Übergabe: Darüber hinaus müsste eine Übergabe stattgefunden haben. Übergabe bedeutet die Einräumung des unmittelbaren Besitzes des Veräußerers auf den Erwerber. A hat B das Buch vorliegend ausgehändigt und damit fand auch eine Übergabe statt.
- Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe: A und B müssten sich auch im Zeitpunkt der Übergabe noch über die Eigentumsübertragung an dem Buch einig gewesen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte jeder der Parteien der Eigentumsübertragung noch widersprechen können. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall gewesen.
- Berechtigung der A: Letztlich müsste A noch dazu berechtigt gewesen sein, das Eigentum auf B zu übertragen. Eigentümerin jedoch ist die Mutter der A. Sie selbst ist nicht Eigentümerin und ist damit nicht berechtigt, über das Buch zu verfügen (unterstellt, dass die Mutter der A die Verfügung über das Buch auch nicht erlaubt hat).
Hier kommt nun der gutgläubige Erwerb ins Spiel, dieser richtet sich nach §§ 929, 932 BGB und hat folgende Voraussetzungen:
- Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts: Als erste Voraussetzungen dürfen sich auf der Erwerberseite und der Veräußererseite nicht dieselben Personen gegenüberstehen. Dann wäre ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich.
- Besitz der A: Danach muss festgestellt werden, woraus sich der Glaube der B, dass A Eigentümerin und damit Verfügungsberechtigt über das Buch sein könnte, ergeben könnte. Bei den meisten Vorschriften ist das der Besitz. Bin ich im Besitz einer Sache, so kann die Person mit gegenüber auch davon ausgehen, dass ich Eigentümer der Sache bin, außer es gibt gravierende Hinweise darauf, dass das nicht der Fall ist. Hier jedoch ist A im Besitz der Sache.
- Gutgläubigkeit der B: Darüber hinaus müsste A gutgläubig gewesen sein. Gutgläubig ist nach § 858 II BGB, wer im Erwerbszeitpunkt wirklich daran glaubte, dass die verfügende Person tatsächlich Eigentümerin und damit verfügungsbefugt ist. Die B glaubte hier daran, dass A Eigentümerin des Buches ist und darüber auch verfügen darf. Es drängten sich ihr auch keine Zweifel daran auf (sei es, dass der Name der Mutter im Einband des Buches steht).
- Kein Abhandenkommen, § 935 BGB: Zuguterletzt dürfte die Sache nicht abhandengekommen sein. Dies ist nach § 935 BGB der Fall, wenn die Sache geklaut oder auf andere derartige Wege verloren gegangen ist. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
- Ergebnis: B hat gutgläubig das Eigentum an dem Buch erlangt. Sie ist neue Eigentümerin des Buches und kann nach Belieben mit dem Buch verfahren.
Das Eigentum kann aber auch von Gesetzeswegen auf euch übergehen. Die obigen Fälle betrafen alle den sog. rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb (hier trat der Eigentumserwerb ein, weil die Parteien dies so wollten = Privatautonomie!). Jedoch ist dies eben auch vom Gesetz her möglich: Zum Beispiel wenn ich mehrere Gegenstände oder insb. Flüssigkeiten miteinander vermische und diese nichtmehr voneinander getrennt werden können (oder dies zumindest einen unverhältnismäßigen Aufwand nötig machen würde). Oder wenn ich ein Schwein von irgendjemandem kaufe und dieses zu Wurst verarbeite, so werde ich automatisch Eigentum des Schweins und der daraus entstandenen Wurst.
Danach geht es um den Schutz des Besitzes und des Eigentums: Der Besitzschutz ist in §§ 859 ff. BGB verankert, insb. mit Gewalt darf ich mich gegen eine Beeinträchtigung des Besitzes wehren. Das Eigentum wird insb. nach § 985 ff. BGB geschützt. Der Eigentümer hat danach einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums gegen den Nichteigentümer (§ 985 BGB), das sog. „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis“, welches in den §§ 987 ff. BGB noch tiefergehender geregelt wird.
Des Weiteren werdet ihr danach noch das sog. Pfandrecht (§ 1205 BGB) kennenlernen. Beispielsweise hat A gegen B eine Forderung i.H.v. 2000 EUR, die B in einem halben Jahr zurückzahlen soll. Da B nicht der zuverlässigste ist, vereinbaren beide ein Pfandrecht an einer Sache: B hat dem A also eine Sache in Höhe desselben Wertes auszuhändigen, aus der sich A bei Pfandreife (also in einem halben Jahr, wenn B nicht zahlt) befriedigen kann. Heute wird dieses Pfandrecht nur noch sehr selten vereinbart, einfach aus dem Grund, dass B diese verpfändete Sache nicht weiter nutzen kann, weil er die Pflicht hat diese Sache dem A auszuhändigen. Ansonsten entsteht kein Pfandrecht.
Eine weitere Sicherungsmöglichkeit ist der sog. Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Bestimmt habt ihr selbst auf Rechnungen oder Quittungen den folgenden Vermerk gesehen:
„Die Sache bleibt in unserem Eigentum, bis der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde.“
Hier wurde ein sog. Eigentumsvorbehalt vereinbart. Eine Person hat etwas gekauft und den Besitz an der Sache ausgehändigt bekommen. Er wird nur Eigentümer, wenn er den Kaufpreis vollständig bezahlt. Der Erwerber ist hier also vor Kaufpreiszahlung noch nicht Eigentümer, ist aber im Besitz der Sache und geeinigt haben sich die Parteien auch. Hier entsteht ein sog. Anwartschaftsrecht. Ein Rechtsinstitut, das der BGH kreiert hat, welches gesetzlich nicht geregelt ist (und daher eigtl. gegen den Typenzwang im Sachenrecht verstößt). Da aber bereits mehrere Voraussetzungen des Erwerbstatbestandes hin zum Eigentumserwerb erfüllt sind, erstarkt die Rechtsposition des Erwerbs zum Anwartschaftsrecht, welches bei vollständiger Kaufpreiszahlung sofort zum Vollrecht Eigentum wird. Vorteil dieser Konstruktion ist, dass der Erwerber nicht schutzlos dasteht. Ihm stehen aufgrund der Vergleichbarkeit des Anwartschaftsrechts mit dem Eigentum die gleichen Schutzrechte zu, wie sie der Eigentümer hat (§§ 985 ff. BGB).
Literaturempfehlung:
Wolf/Wellenhofer: Sachenrecht
Vieweg/Werner: Sachenrecht
Für’s Rep: Habersack: Sachenrecht oder Neuner: Sachenrecht
Europarecht
In dieser Vorlesung werdet ihr euch mit den Grundlagen der Europäischen Union befassen. Dazu gehören insb. das Verhältnis des Europarechts zum innerstaatlichen Recht, die Institutionen der Europäischen Union und die Falllösung mit europarechtlichem Bezug.
Zu Anfang gehört in jede europarechtliche Vorlesung ein kurzer geschichtlicher Abriss der Entwicklung und Entstehung der EU. Gerade am Beispiel der EU kann man sehr gut nachvollziehen, wie sich eine solche Gemeinschaft erst mit der Zeit entwickelt und es dabei auch immer wieder zu Konflikten und Stillständen kommen kann. Die EU war nicht auf einmal da und vollkommen in ihrem System ausgereift, sondern hat eine über 50-jährige Entwicklung hinter sich.
Danach werdet ihr lernen, warum es sich bei der EU um einen Staatenverbund handelt (und gerade nicht um einen Bundesstaat oder einen Staatenbund). Dies liegt maßgeblich daran, dass der EU selbst die sog. „Kompetenz-Kompetenz“ fehlt, d.h., die EU besitzt nicht die Befugnis sich selbst neue Kompetenzen anzueignen. Diese Kompetenz-Kompetenz liegt immer noch bei den Mitgliedstaaten (seit 01.07.2013 immerhin schon 28 Staaten!), die daher festlegen, wie weit die Kompetenzen und Befugnisse der Europäischen Union reichen. Denn die Europäische Union lebt von den Kompetenzen, die ihr die Mitgliedstaaten übertragen. Die Mitgliedstaaten geben also (teilweise) ihre Kompetenzen an die Union ab, damit durch diese übergeordnete Rechtsordnung der EU die Aufgaben besser erfüllt werden können. Jedoch braucht auch diese Kompetenzübertragung auf die Union eine grundgesetzliche Ermächtigung. Diese ist in Art. 23 I 2 GG zu finden, der sog. „Integrationshebel“. Über diese Norm kön-nen Befugnisse auf die EU übertragen werden.
Im Weiteren werdet ihr euch dann mit den verschiedenen Institutionen der Europäischen Union befassen. Dazu gehören der
- Europäische Rat (= Zusammenschluss aller Staats- und Regierungschefs),
- der Rat der EU (= 1 Vertreter pro Mitgliedstaat, hauptsächlich beteiligt an der Gesetzgebung),
- die Europäische Kommission (= 1 Kommissar pro Mitgliedstaat, gibt die maßgeblichen Initiativen für die Entwicklung der EU („Motor der Integration“) und „Hüterin der Verträge“),
- das Europäische Parlament (= Quotenmäßige Sitzverteilung der einzelnen Staaten, hauptsächlich politische Kontrolle und Beteiligung an der Rechtsetzung),
- der Europäische Gerichtshof (EuGH) (= Rechtsschutzgewährung und Rechtsfortbildung, aber keine Rechtsschöpfung) und
- die Europäische Zentralbank (EZB) (= Koordinierung der Währungspolitik der EU).
Ihr werdet lernen wie die Arbeit all dieser Organe koordiniert wird und wie diese in der Art von kleinen Rädern miteinander verzahnt sind und wie eine große Maschine arbeiten.
Dann folgen die Rechtsquellen des Europarechts. Dabei wird zwischen dem Primär- und dem Sekundärrecht unterschieden. Das Primärrecht stellen insbesondere die Gründungsverträge, die Protokolle zur Gründung der EU und die aktuellen Verträge der Europäischen Union dar (also der EUV (= Vertrag über die Europäische Union) und der AEUV (= Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Das Sekundärrecht ist das Recht, welches erst noch gewonnen werden muss, welches aus der Arbeit insbesondere des EuGH entsteht und entwickelt wird, also insb. die Verordnungen und Richtlinien. Hier zeigt sich dann auch wie das Europarecht in der innerstaatlichen Rechtsordnung wirkt: Die Verordnungen stellen unmittelbar geltendes Recht dar (vgl. mit den „Gesetzen“ auf staatlicher Ebene). Widerspricht eine innerstaatliche Regelung dieser Verordnung, dann kommt der Verordnung ein sog. Anwendungsvorrang zu, d.h. die Verordnung gilt und das entsprechende innerstaatliche Gesetz wird dann nicht angewandt. Richtlinien geben den betreffenden Staaten nur eine Zielrichtung vor, überlassen den Staaten aber die Details über die Umsetzung und Erreichung dieses verbindlichen Ziels.
Daneben muss es natürlich auch Rechtsschutzmöglichkeiten auf europäischer Ebene geben. Jedoch sind die Möglichkeiten des Einzelnen sich gegen einen europäischen Rechtsakt zu wenden sehr gering. Die betroffene Person kann nur Beschwerde bei der Kommission einlegen oder Klage vor dem nationalen Gericht erheben und hoffen, dass das betroffene Gericht die fragliche Rechtsfrage dann dem EuGH zur Entscheidung vorlegt. Dazu ist das Gericht verpflichtet, wenn es eine nationale Norm nicht mit dem Europarecht für vereinbar hält.
Darüber hinaus werdet ihr lernen, dass lange Zeit das Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zum EuGH von Spannungen bzgl. der jeweiligen Kompetenzen geprägt war. Dies hat sich aber seit den Entscheidungen Solange I und II (Deutsch ausgesprochen, nicht Französisch, wie so mancher Examenskandidat dies wohl in einer mündlichen Prüfung getan haben soll!) des BVerfG relativiert. Danach überprüft das BVerfG keine Rechtsakte der Europäischen Union auf seine Vereinbarkeit mit dem deutschen Verfassungsrecht, solange ein ausreichender Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene gewährleistet ist.
Dann beschäftigt ihr euch mit den Grundfreiheiten der europäischen Union, durch die alle Handelsbeschränkungen beseitigt werden sollen. Dazu wurde die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV), Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV), Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und Zahlungs- und Kapitalmarktfreiheit (Art. 63 AEUV). Diese Freiheiten werden ebenso wie Grundrechte auf drei Ebenen geprüft, nämlich zuerst ob der Schutzbereich eröffnet ist (z.B. ob es sich bei dem Gegenstand um eine Sache handelt und ob diese Sache von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen gebracht werden soll (sog. grenzüberschreitendes Element), ob durch die Maßnahme ein Eingriff in den Schutzbereich stattfindet und zuletzt, ob der Eingriff in den Schutzbereich gerechtfertigt werden kann.
Literaturempfehlung:
Hobe: Europarecht
Herdegen: Europarecht
Koenig/Harratsch/Pechstein: Europarecht (Umfangreich, aber lohnenswert!)
Strafprozessrecht
In den meisten Bundesländern gehört auch das Strafprozessrecht zum Pflichtstoff des ersten Examens. Die Strafprozessordnung stellt die „Einkleidung“ für das materielle Strafrecht aus dem StGB dar, denn darin werden die Prozessvoraussetzungen beschrieben, der Ablauf des Strafverfahrens und die wesent-lichen Befugnisse der Polizei und Richter im Strafverfahren.
Meistens wird es sogar mehrere StPO-Vorlesungen geben, die nacheinander das strafrechtliche Verfahren behandeln. Am wichtigsten ist dabei das sog. Erkenntnisverfahren, also die Informationsgewinnung durch die Polizei und Staatsanwaltschaft bis hin zur Hauptverhandlung. Damit das Verfahren überhaupt eingeleitet wird, muss ein sog. Anfangsverdacht vorliegen, also ein begründeter Verdacht, dass diese Person eine bestimmte Straftat begangen haben könnte. Im ersten Abschnitt des Verfahrens, dem Ermittlungsverfahren (§§ 160 – 177 StPO) prüft die Staatsanwaltschaft, ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht. Besteht dieser, wird Anklage erhoben, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Wird Anklage erhoben, folgt das Zwischenverfahren (§§ 199 – 211 StPO), in dem das Gericht prüft, ob gegen den Angeschuldigten das Hauptverfahren zu eröffnen ist. Wird dies nach intensiver Untersuchung bejaht, ergeht ein Eröffnungsbeschluss, an den sich das Hauptverfahren (§§ 213 – 358 StPO) anschließt. Dort prüft das Gericht, ob der Angeklagte der Tat schuldig ist. Falls dies bejaht wird, ergeht ein Urteil, ansonsten wir der Angeklagte frei gesprochen.
Literaturempfehlung:
Beulke: Strafprozessrecht
Engländer: Examensrepetitorium Strafprozessrecht
Putzke/Scheinfeld: Strafprozessrecht
Hausarbeiten erfolgreich schreiben:
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