Das zweite Semester im Jurastudium

Nachdem ihr euch in den Vorlesungen des ersten Semesters ein juristisches Fundament angeeignet habt, geht es in den nun folgenden Semesters darum, auf diesem Wissen aufzubauen und den zumeist sehr abstrakten Inhalten der vorherigen Vorlesungen mit Leben zu füllen.

Schuldrecht – Allgemeiner Teil (SchuldR-AT)
Das zweite Buch des BGB heißt das „Recht der Schuldverhältnisse“. Auch dieses Buch ist nach dem im BGB vorherrschenden Klammerprinzip strukturiert worden: Die allgemeingültigen Regelungen, die für alle Schuldverhältnisse gelten, wurden an den Anfang gestellt (§§ 241 – 432 BGB), bevor danach die Regelungen für die einzelnen Schuldverhältnisse folgen (§§ 433 – 853 BGB). Natürlich fragst du dich zu Recht, was denn ein Schuldverhältnis überhaupt ist. Dieses sagt dir zum Glück das Gesetz in § 241 BGB selbst: Dort steht, dass durch ein Schuldverhältnis eine Person von einer anderen etwas verlangen kann.

Schauen wir uns das mal an einem Beispiel an: A geht in das Geschäft des B und sucht sich dort ein Computer-Spiel aus. Damit geht er an die Kasse, bezahlt dieses und geht damit nach Hause. Wer kann hier von wem etwas verlangen?

A kann von B verlangen, dass er das Spiel ausgehändigt bekommt und ein fehlerfrei funktionierendes Computer-Spiel bekommt. B wiederum kann von A verlangen, dass dieser den Kaufpreis für das Spiel bezahlt und dieses dann auch mitnimmt.
Wir haben also zwei Schuldverhältnisse: A kann von B etwas verlangen und B etwas von A. Diese beiden Schuldverhältnisse werden Schuldverhältnisse im engeren Sinne genannt. Damit werden die jeweiligen einzelnen Schuldverhältnisse zwischen den Personen bezeichnet. Da dies aber einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, werden die beiden einzelnen Schuldverhältnisse zu einem sog. Schuldverhältnis im weiteren Sinne zusammengefasst (damit meint man also die gesamte Abwicklung zwischen A und B).

Die Parteien in einem solchen Schuldverhältnis bekamen vom Gesetzgeber auch bestimmte Namen zugeordnet: Die Person, die etwas verlangen kann, ist der sog. Gläubiger und die Person, die eine Leistung erbringen muss, ist der Schuldner. Übertragen auf den obigen Fall heißt das folgendes: In dem Fall, dass A das Spiel bezahlt, ist A der Schuldner und B ist der Gläubiger. In dem Schuldverhältnis, dass B dem A das Spiel aushändigt, ist hingegen B der Gläubiger und A ist der Schuldner. Wer nun Gläubiger und Schuldner ist, hängt immer davon ab, auf wessen Seite die Probleme auftreten, ob also A als Schuldner den Kaufpreis nicht zahlt oder ab B als Schuldner das Spiel dem A nicht aushändigt.
In einem solchen Schuldverhältnis können nun diverse Probleme auftreten, die das Schuldrecht lösen will. Dies passiert unter dem Stichwort „Leistungsstörungsrecht“. Bilden wir den Fall von oben etwas weiter:

A kommt zu Hause an und will das Spiel natürlich sofort ausführlich spielen (bei seinen Freunden hat er sich für die nächsten zwei Wochen abgemeldet). Er legt die Disk in das Laufwerk ein, muss dann aber leider feststellen, dass diese nicht ordnungsgemäß gelesen werden kann und das Spiel nicht startet. A geht frustriert zurück in das Geschäft des B.

Hier hat A nicht das bekommen, was er sich vorgestellt hat, nämlich ein Spiel, das einwandfrei funktioniert. Nur an einem solchen Spiel hat er natürlich ein Interesse. Daher räumt ihm das allgemeine Schuldrecht ein sog. Recht zum Rücktritt (§§ 323, 346 BGB) ein. Dies bedeutet, dass A das Spiel an B zurückgibt und B dem A das gezahlte Geld wieder zurückgibt. Das Schuldverhältnis wird also wieder vollständig rückabgewickelt, als ob es dieses niemals gegeben hätte.
Wandeln wir den Fall nochmals ab:

A will das Spiel bei B immer noch kaufen, jedoch hat B dieses nicht vorrätig und muss dieses beim Händler erst bestellen. A bezahlt das Spiel aber schon einmal. Er sichert dem A zu, dass er das Spiel in 14 Tagen in seinem Geschäft abholen kann. 14 Tage später geht A in das Geschäft des B, um das Spiel abzuholen, jedoch hat B das Spiel immer noch nicht da und vertröstet den A damit, dass es noch zwei weitere Wochen dauern kann, bis das Spiel endlich eintrifft. Aber auch zwei weitere Wochen später ist das Spiel immer noch nicht bei B vorhanden.

Auch hier hat B seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis mit A nicht erfüllt: A hat niemals das Spiel erhalten und musste wesentlich länger auf das Spiel warten, als B es ihm zugesichert hatte. Auch hier kann A nun den Rücktritt erklären und verlangen, dass das Schuldverhältnis rückabgewickelt wird. Hätte A noch irgendwelche Dispositionen gemacht – zum Beispiel, dass er das Spiel gewinnbringend hätte weiterverkaufen können, aber der Käufer springt nach so langer Wartezeit ab – dann hätte A von B auch diesen Schaden (hier der entgangene Gewinn) ersetzt verlangen können – sog. Schadensersatz (§§ 280 I, II, 286 BGB). Mit dem Schadensersatz will das Schuldrecht jeden unfreiwilligen Schaden, der eingetreten ist, kompensieren.

In solchen Fällen kann der Gläubiger also sowohl Schadensersatz geltend machen als auch vom Vertrag zurücktreten. Bei den einzelnen Schuldverhältnissen (Kaufvertrag, Mietvertrag usw.) ergeben sich dabei nochmals Modifizierungen auf die wir aber in der Vorlesung Schuldrecht BT I weiter eingehen werden.

Darüber hinaus werdet ihr in der Vorlesung besprechen, wie ein Schuldverhältnis zum Erlöschen gebracht werden kann: Den einfachsten Fall wirst du im Alltag schon tausende Male selbst erlebt haben, nämlich dadurch, dass die jeweiligen Leistungen der Parteien erbracht werden (wenn wir im Beispiel bleiben: Das Schuldverhältnis zwischen A und B erlischt, sobald A den Kaufpreis gezahlt hat und B das diesem das Spiel ausgehändigt hat. – Vorausgesetzt es treten keine Probleme mit dem Spiel auf). Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten ein solches Schuldverhältnis zum Erlöschen zu bringen:

Beispiel: A schuldet B aus einem Mietvertrag noch Mietzahlungen i.H.v. 50 EUR. Gleichzeitig schuldet B dem A noch 35 EUR Schadensersatz wegen der Beschädigung der Wohnung. 

In einem solchen Fall müssen die beiden Parteien nicht umständlich die jeweiligen Leistungen austauschen (also A gibt B die 50 EUR und B gibt dem A dann 35 EUR gleich wieder zurück). In einem solchen Fall können die Parteien die gegenseitigen Forderungen „aufrechnen“ (§ 387 BGB): Da beide Forderungen auf Geld gerichtet sind und beide aus dem Mietverhältnis stammen, werden die beiden Forderungen miteinander verrechnet: Von den 50 EUR, die A noch schuldet, werden die 35 EUR, die der B ihm schuldet, abgezogen, sodass A nun nur noch 15 EUR an B bezahlen muss. Die Forderung in Höhe von 35 EUR erlischt durch die Aufrechnung und existiert nach der Aufrechnung nicht mehr.
Darüber hinaus ist es auch möglich eine Forderung von einer Person auf die andere Person zu übertragen:

Beispiel: A schuldet B noch 500 EUR Schadensersatz. B selbst wiederum schuldet dem C auch noch 500 EUR, die er sich von ihm geliehen hatte.

Hier wäre es natürlich möglich, dass A seine Schuld bei B bezahlt und B dieses Geld dann an C weitergibt, um die dortige Schuld zu begleichen. Eine andere Form ist aber die sog. Abtretung der Forderung (§ 398 BGB). Das heißt, dass B sein Recht die 500 EUR von A zu verlangen auf C überträgt. C kann dann direkt die 500 EUR von A verlangen. Dies dient hauptsächlich der Vereinfachung des Rechtsverkehrs. Dies ist aber nicht möglich, wenn es sich um sog. höchstpersönliche Rechte handelt. Dies sind Rechte, die mit dem Tod der Berechtigten Person mit untergehen. Beispielsweise können Rentenansprüche zwar im Falle einer Scheidung als Leistungsausgleich übertragen werden, aber diese Ansprüche können nicht vererbt werden. Der Anspruch entfällt mit dem Tod der berechtigten Person.

Zuletzt werdet ihr lernen, dass es möglich ist, auch Außenstehende Personen in ein Schuldverhältnis miteinzubeziehen.

Beispiel: A schließt bei der „Gutes-Leben“-Versicherung eine Lebensversicherung über 50.000 EUR ab. Dieser Betrag soll dann an seine Frau B ausgezahlt werden, wenn er selbst infolge eines Unfalls oder anderen Ereignisses verstirbt.

Hier wurde ein sog. Vertrag zugunsten Dritter geschlossen, das heißt, dass die B nach dem Tod ihres Mannes, von der Versicherung verlangen kann, dass die Versicherungssumme über 50.000 EUR an sie ausgezahlt wird. Solche Verträge sind insoweit zulässig, wie kein Vertrag zum Nachteil einer anderen Person geschlossen wird, also beispielsweise die B noch irgendwelche anderen Leistungen vorher erbringen müsste, bevor die Versicherungssumme ausgezahlt wird.
Wie euch bekannt ist, müssen die Parteien die wesentlichen Inhalte ihres Schuldverhältnisses genau regeln (Bsp.: Welches Auto möchte die Person kaufen, zu welchem Preis, mit welcher Ausstattung, wann muss gezahlt werden, was passiert wenn nicht gezahlt wird usw.?). Große Handelsunternehmen werden nicht jedes Mal diese Vertragsbedingungen aushandeln wollen, allein schon weil dies sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. Deshalb wurde das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) entwickelt (§§ 305 ff. BGB). Ihr werdet in der Vorlesung lernen, wann solche Geschäftsbedingungen vorliegen, wie diese in den Vertrag einbezogen werden und in welchem Rahmen diese zulässig sind.

Literaturempfehlung:
Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil
Brox/Walker, Schuldrecht AT

Schuldrecht BT I – Vertragliche Schuldverhältnisse
Im Besonderen Teil des Schuldrechts geht es darum die Regelungen des Allgemeinen Teils des Schuldrechts an die jeweiligen Schuldverhältnisse anzupassen. Dieser Teil des Schuldrechts zerfällt in sich nochmals in zwei Teile: Die vertraglichen Schuldverhältnisse und die gesetzlichen Schuldverhältnisse. Die vertraglichen Schuldverhältnisse entstehen deshalb, weil die Vertragsparteien das so wollen, z.B. sie schließen einen Kaufvertrag oder einen Mietvertrag. Die gesetzlichen Schuldverhältnisse hingegen entstehen, weil es das Gesetz so will. Darauf, dass sie entstehen, haben die Parteien keinen eigenständigen Einfluss. Hier soll es aber zuerst um die vertraglichen Schuldverhältnisse gehen.

Das wichtigste und am umfassendsten geregelte Schuldverhältnis ist das Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB). Ihr erfahrt zu Anfang, wie es dazu kommt, dass ein Kaufvertrag geschlossen wird. Die Hauptpflichten der Parteien sind bei jedem Vertrag, der im Schuldrecht geregelt ist, immer am Anfang geregelt.

Bei einem Kaufvertrag hat der Käufer die Pflicht den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware abzunehmen (§ 433 II BGB) und der Verkäufer hat die Pflicht dem Käufer das Eigentum an der Ware zu verschaffen (§ 433 I BGB). Wie tausende Male in deinem Leben bisher geschehen, hast du als Käufer also die Pflicht die Ware entgegenzunehmen und zu bezahlen und der Verkäufer muss dir die Sache in einem mangelfreien Zustand aushändigen. Im Kaufrecht kann der Käufer die Rechtsbehelfe aus dem Allgemeinen Teil (§ 437 BGB) geltend machen (Schadensersatz, Rücktritt, Aufrechnung usw.). Daneben treten aber weitere Möglichkeiten, Störungen im Schuldverhältnis zu beseitigen:

Beispiel: A kauft von B eine DVD. Diese DVD ist aber beschädigt und lässt sich nicht abspielen.

A stehen nun verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung: A kann zunächst zu B zurückgehen und verlangen, dass er ihm eine andere DVD aushändigt (sog. Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Voraussetzung dafür ist, dass die Kaufsache (hier also die DVD) einen Mangel aufweist (§ 434 BGB), die DVD also nicht die Beschaffenheit hat, die von den Parteien vereinbart wurde oder die der Käufer üblicherweise verlangen kann. Hier kann A verlangen, dass die DVD ordnungsgemäß abgespielt werden kann.

Sollte dies den Fehler immer noch nicht beheben, so kann A entweder vom Vertrag zurücktreten, sodass A die DVD zurückgibt und das Geld zurückerhält, oder den Kaufpreis mindern. Minderung bedeutet, dass A die DVD behalten darf, er aber nur einen angemessenen Kaufpreis zahlen muss (insb. beim Autokauf denkbar, wenn das Auto einen Mangel enthält, der den Kaufpreis herabsetzt, dann kann durch die Minderung der Kaufpreis an den (minderwertigen) Zustand des Autos angepasst werden), §§ 437 Nr. 2, 441 BGB.

Daneben kann A – falls ihm irgendein weiterer Schaden entstanden sein sollte – Schadensersatz verlangen (beispielsweise, wenn er einen DVD-Player gekauft hätte, um sich die gekaufte DVD anschauen zu können).
Es gibt aber auch Fälle in denen es Sinn macht dem Schuldner sofort ein Recht auf Schadensersatz einzuräumen:

Beispiel: Wie der der Fall von oben. A geht zurück in den Laden des B. B kann jedoch keine weitere DVD besorgen, weil es sich um ein Einzelstück handelt.

Hier leuchtet dir bestimmt auch sehr schnell ein, dass es keinen Sinn macht, dem A erst noch das Recht einzuräumen die Nachbesserung von B zu verlangen, wenn er keine andere DVD besorgen kann – dies wäre vertane Zeit. In einem solchen Fall kann A entweder sofort vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Darüber hinaus muss natürlich auch geklärt werden, wann der Allgemeine Teil des Schuldrechts gilt und ab wann die Regelungen des Besonderen Teils des Schuldrechts gelten. Dies hängt davon ab, ob die Sache dem Käufer schon ausgehändigt wurde oder nicht (sog. Gefahrübergang, §§ 446, 447 BGB). Sobald dem Käufer die Sache ausgehändigt wurde, gilt das Kaufrecht. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sache ausgehändigt wird, gilt der Allgemeine Teil des Schuldrechts. Davon wird eine Ausnahme gemacht, nämlich dann, wenn der Käufer vom Verkäufer verlangt, dass er die Sache an den Käufer verschickt, dann ist der Gefahrübergang schon mit der Übergabe des Pakets/der Sache an das Transportunternehmen erfolgt und es gilt ab diesem Zeitpunkt schon das Kaufrecht (§ 447 BGB).

Beispiel: A wohnt in Osnabrück und B in Goslar. B verkauft an A seinen Schönfelder. A will diesen aber nicht in Goslar abholen und fordert den B auf, diesen an ihn zu verschicken. B verpackt diesen ordnungsgemäß und gibt das Paket in einer Paketannahmestelle ab, sodass es am Tag darauf bei A ankommt.

Hier ist der Gefahrübergang schon mit Abgabe des Pakets an der Paketannahmestelle erfolgt. Ab hier hat B keinen Einfluss mehr auf die weitere Abwicklung. Er muss sich nur einen vertrauenswürdigen Paketversand ausgewählt haben. Ab diesem Zeitpunkt ist also das Kaufrecht anwendbar und der Allgemeine Teil des Schuldrechts gilt nur insoweit, wie das Kaufrecht keine explizite Regelung enthält.

Weiterhin werdet ihr lernen, dass das Kaufrecht innerhalb des Besonderen Teils des Schuldrechts nochmals durch eine speziellere Regelung verdrängt werden kann, nämlich den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB). Damit sind Verträge gemeint, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine bewegliche Sache geschlossen werden, also z.B. Kauf eines Fernsehers in einem Elektromarkt. Der Gesetzgeber will den Verbraucher auf die bestmögliche Art und Weise schützen und dies wurde durch die Einführung der Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf erreicht. Beispielsweise wird bei einem solchen Geschäft vermutet, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate auftritt, nachdem die Sache an den Käufer ausgehändigt wurde, schon beim Gefahrübergang vorhanden war. Innerhalb dieser Zeit stehen dem Verbraucher die Leistungsstörungsrechte des Kauf- und Verbrauchsgüterkaufs zur Verfügung.
Ein weiterer Vertragstyp, der im Besonderen Schuldrecht geregelt ist, ist der Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB). Bei einem Werkvertrag schuldet der Unternehmer die Herstellung eines vorher vereinbarten Werkes und der Besteller des Werkes hat den entsprechenden Lohn für die Herstellung des Werks zu bezahlen.

Beispiel: A beauftragt den B für ihn einen Wintergarten zu errichten.

B ist hier verpflichtet den Wintergarten nach den Vorstellungen des A zu errichten und A ist verpflichtet den entsprechenden Lohn an A zu entrichten. Auch bei einem solchen Werkvertrag kann es durchaus zu Störungen im Schuldverhältnis kommen, beispielsweise fängt der Unternehmer zu spät mit der Erstellung des Werks an oder er errichtet das Werk nicht so, wie es der Besteller haben möchte. Dem A stehen dann als Rechtsbehelfe wieder die bekannten Instrumentarien zur Verfügung (§ 634 BGB):

Beispiel: B errichtet den Wintergarten, jedoch hört er nach Vollendung von 90 % des Werkes von selbst auf zu arbeiten und erscheint nicht mehr auf der Baustelle.

A kann hier zum einen zuallererst Erfüllung des Vertrages verlangen. Da B diesem Verlangen aber nicht nachkommen wird, macht es keinen Sinn den A auf sein Recht zur Nacherfüllung sitzen zu lassen. A kann hier direkt den Rücktritt erklären (wobei B ja 90 % der Arbeit erfüllt hat, diesen Teil hat A ihm entsprechend auch zu vergüten), den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz von B verlangen. Darüber hinaus gibt es noch eine werkrechtliche Besonderheit: A darf im Werkrecht den Wintergarten auch auf eigene Kosten (entweder selbst oder durch einen anderen Unternehmer) vollenden und die Kosten dann dem B in Rechnung stellen, §§ 434 Nr. 2, 437 BGB).

Du merkst schon hier, dass das Schuldrecht sehr systematisch aufgebaut ist und wir deshalb hier nicht jedes Schuldverhältnis einzeln darstellen werden: Wichtig ist das Strukturverständnis. Die Schuldverhältnisse sind alle nach dem gleichen Prinzip aufgebaut: In der einleitenden Norm wird festgelegt, welche Pflichten die Vertragsparteien in diesem Schuldverhältnis zu erfüllen haben. Danach wird festgelegt, wann ein Mangel in diesem Schuldverhältnis vorliegt. Es folgen dann die Rechte der Parteien, wenn ein Mangel oder sonstige Leistungsstörung im Schuldverhältnis auftritt. Die restlichen Regelungen befassen sich mit dem Gefahrübergang und sonstigen Sonderregelungen speziell für dieses Schuldverhältnis. Wenn man sich diese Struktur einmal verinnerlicht hat, kann einem in einer schuldrechtlichen Klausur nicht mehr viel schief gehen.

Literaturempfehlung:
Looschelders – Schuldrecht Besonderer Teil
Brox/Walker – Besonderes Schuldrecht

Strafrecht – BT I (Nichtvermögensdelikte)
Die weitere strafrechtliche Ausbildung nach dem Allgemeinen Teil wird überwiegend in zwei große Blöcke eingeteilt: Die Vermögens- und Eigentumsdelikte und die Nichtvermögensdelikte. Wir möchten hier erst einmal die Nichtvermögensdelikte (also alle die Delikte, die alles andere, wie Leben, Gesundheit, Freiheit usw. schützen, aber nicht das Eigentum) darstellen, bevor im nächsten Semester die Vermögensdelikte folgen. Die Vorlesung beginnt mit den Straftaten gegen das Leben. Ihr werdet kennenlernen, dass der strafrechtliche Schutz des Lebens schon vor der Geburt beginnt, insb. mit den Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs (§§ 218 ff. StGB). Dann geht es um die Kerndelikte des Totschlags (§ 212 StGB) und des Mordes (§ 211 StGB). Der Totschlag setzt die Tötung eines anderen Menschen voraus. An dem Wort „anderen“ erkennt ihr schon, dass der Suizid nicht strafbar ist, denn man tötet sich selbst und nicht einen anderen. Falls jemand anderes bei der Selbsttötung dabei gewesen sein sollte, muss genau danach geschaut werden, ob es sich noch um eine Selbsttötung oder eine mittelbare Tötung durch einen Hintermann handelt.

Damit aus einem Totschlag ein Mord wird, muss eins der Mordmerkmale aus § 211 StGB vom Täter verwirklicht worden sein.

Beispiel: A tötet die B, um an ihr Erbe heranzukommen und das Geld für sich auszugeben.

A hat die B hier getötet, somit mindestens einen Totschlag verwirklicht. Er könnte auch eins der Mordmerkmale in § 211 StGB verwirklicht haben. Hier kommt das Merkmal „Habgier“ in Betracht. Nach der allgemeinen Definition handelt habgierig, wer ein Verhalten an den Tag legt, das ein rücksichtsloses Streben nach Vermögensmehrung erkennen lässt. Hier tötete A die B, um an das Vermögen heranzukommen und sich daran zu bereichern. A hat somit das Mordmerkmal verwirklicht und einen Mord an B begangen. Aus dem Totschlag ist daher ein Mord geworden, der mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird.

Daneben werdet ihr auch die anderen Formen der Tötung, wie die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), Euthanasie (= die von einem Menschen bewusst gewollte Unterstützung durch eine andere Person bei der Herbeiführung des eigenen Todes), Sterbehilfe und den ärztlichen Behandlungsabbruch, kennen.

Danach werdet ihr euch mit den Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB) beschäftigen. Hier wird je nach Art der Einwirkung auf das Opfer und der Schwere der jeweiligen Handlungen nach der einfachen Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung, der schweren Körperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge differenziert. Wird beispielsweise dem Opfer eine giftige Flüssigkeit zu Trinken gibt und dadurch die Gesundheit des Opfers negativ beeinflusst, begeht eine gefährliche Körperverletzung, weil er die Körperverletzung durch Beibringen von Gift i.S.d. § 224 I Nr. 1 StGB begeht.

Es folgen danach die Straftaten gegen die persönliche Freiheit. In denen geht es darum, dass eine Person nicht mehr nach freiem Willen handeln kann, sondern von einer anderen Person zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. Dazu zählt insbesondere die Nötigung (§ 240 StGB), die Bedrohung (§ 241 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und die Nachstellung (das sog. „Stalking“, § 238 StGB).
Ein weiteres Thema sind die Straftaten gegen die Ehre, also die sog. Beleidigungstatbestände, §§ 185 ff. StGB. Darunter fallen die Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und der besondere Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB).

Weiterhin wichtig für die weitere Ausbildung sind die sog. Straftaten gegen die Allgemeininteressen. Darunter fallen u.a. die Urkundendelikte, §§ 267 ff. StGB, also die Urkundenfälschung (§ 267 StGB), die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), die Urkundenunterdrückung (§ 273 StGB) und die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB). Ihr werdet lernen, welche Anforderungen an eine Urkunde zu stellen sind und dass Straßenschilder und eure Klausuren eine Urkunde darstellen können.

Unter die Delikte gegen Allgemeininteressen fallen auch gemeingefährliche Delikte, wie die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB), Verkehrsstraftaten (§§ 315 ff. StGB), insb. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) und der Vollrausch (§ 323a StGB). Gemeingefährliche Delikte sind dadurch gekennzeichnet, dass eine Gefahr für eine große Anzahl von Personen droht und diese Gefahr für viele Personen vom Täter kaum zu beeinflussen ist.

Beispiel: A will das Haus des B abbrennen lassen, dazu entzündet er dieses eines Nachts, ohne vorher zu kontrollieren, ob sich noch jemand im Haus befindet.

Hier hat A sich der Brandstiftung strafbar gemacht, indem er das Haus des B anzündete und abbrennen ließ. Jedoch bestand dabei auch eine Gefahr für andere Menschen. Es könnten sich noch Personen im Haus befinden oder das Feuer könnte auf umstehende Häuser übergreifen. Daher käme auch eine schwere Brandstiftung (weil es sich um ein Haus handelt, in dem sich üblicherweise Menschen wohnen) oder der besonders schweren Brandstiftung (weil durch das Feuer durchaus jemand in dem Haus in die Gefahr des Todes gelangen könnte) strafbar gemacht haben.

Auch die Rechtspflegedelikte sind Delikte gegen Allgemeininteressen, darunter fallen die Aussagedelikte, §§ 153 ff. StGB, die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) und die Strafvereitelung (§ 258 StGB). Nah verwandt mit den Rechtspflegedelikten sind die sog. Amtsdelikten, also den Bestechungsdelikten, §§ 331 ff. StGB, Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB).
Die letzte Gruppe der in dieser Vorlesung behandelten Delikte sind die Umweltstraftaten nach §§ 324 ff. StGB, z.B. die Gewässerverunreinigung, in dem ein Täter ein taugliches Objekt in ein Gewässer wirft und es dort belässt.

Literaturempfehlung:
Rengier, Strafrecht BT II
Wessels/Hettinger, Strafrecht BT I

 

Staatsrecht II - Grundrechte
Mit dem Begriff „Grundrechte“ werdet ihr vermutlich sofort etwas verbinden können. Vielleicht fragt ihr euch sogar, wie mit den gerade mal 19 Grundrechten eine komplette Vorlesung gefüllt wird. Zu den Grundrechten gibt es aber mehr zu wissen, als ihr euch vielleicht denkt.

Grundrechte lassen sich ganz grob in die sog. Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte unterteilen. Die Freiheitsrechte gewährleisten, dass ein von den Grundrechten gewährtes Recht auch weiter von den berechtigten Personen ausgeübt werden können, z.B. die ungestörte Ausübung der Religionsfreiheit. Die Gleichheitsrechte hingegen wollen gewährleisten, dass die verbürgten Rechte der Grundrechte auch gleichermaßen ausgeübt werden und es keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gibt.

Es beginnt erst einmal damit, dass ihr euch klar macht, wie sich die Grundrechte in die Rechtsordnung einfügen. Welchen Rang nehmen die Grundrechte im Normengefüge ein? Natürlich stehen sie als überragend wichtige Rechte über allen anderen Rechtsnormen innerhalb Deutschlands.

Danach werdet ihr euch mit den Grundrechtsfunktionen vertraut machen. Sie können drei Funktionen wahrnehmen: Einen sog. „status positivus“ (= der Staat wird zu einem Handeln verpflichtet), status negativus“ (= Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat) und einen „status activus“ (= Teilnahmerecht am Staatsleben, z.B. durch Wahlen).

Ist das geklärt, dann geht es darum, wer von den Grundrechten berechtigt und verpflichtet wird. Hauptsächlich wird der Staat durch die Grundrechte verpflichtet, dieser muss die entsprechenden Maßnahmen ergreifen um seine Bürger zu schützen bzw. um ihnen die uneingeschränkte Wahrnehmung ihrer Rechte zu gewährleisten. Die Berechtigung aus dem jeweiligen Grundrecht ergibt sich aus dem Wortlaut des Grundrechts: Auf die sog. Deutschen-Grundrechten (Wortlaut: „Alle Deutschen“) können sich nur Deutsche i.S.d. Grundgesetzes (Art. 116 GG) berufen. Auf die Jedermann-Grundrechte („Jeder hat das Recht…“) kann sich unabhängig von dem Status als Deutscher jeder berufen. Auf das Asylrecht können sich nur „politisch Verfolgte“ Bürger (Art. 18a GG) berufen.

Im Anschluss werdet ihr die Prüfung von Rechten kennenlernen. Dieser erfolgt in drei Schritten:

Beispielsfall: A hat nach dem Abitur beschlossen Arzt zu werden. Deshalb beantragt er bei der zuständigen Gesundheitsbehörde die Zulassung als Arzt, er habe ja nun das Abitur mit 1,0 abgeschlossen, das müsse als Qualifikation ausreichen. Die Behörde lehnt dies jedoch ab und verweigert die Zulassung des A als Arzt in Deutschland. A möchte von dir wissen, ob ihn diese Entscheidung nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt.

Auf der Ebene des „Schutzbereiches“ muss geprüft werden, ob das in Frage stehende Verhalten unter ein Grundrecht zu fassen ist. Hier könnte das Grundrecht der Berufsausübung aus Art. 12 I GG einschlägig sind. Ein Beruf ist jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist, dem Erhalt einer Lebensgrundlage dient und nicht verboten bzw. sittenwidrig ist. A möchte hier den Beruf des Arztes ausüben. Dadurch will A seinen Lebensunterhalt bestreiten und evtl. eine Familie versorgen. Daher fällt die angestrebte Tätigkeit des A in den Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsausübung aus Art. 12 I GG. A kann sich als Deutscher auch auf das „Deutschengrundrecht“ aus Art. 12 GG berufen.

Es folgt die Ebene des Eingriffs. Hier muss begutachtet werden, ob das Verhalten oder das Gesetz des Staates die Ausübung des Grundrechtes beeinträchtigt. Hier verbietet die Behörde dem A den Beruf des Arztes auszuüben. Dadurch wird dem A untersagt als Arzt zu arbeiten. Es findet daher durch die Entscheidung der Behörde ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 I GG statt.

Auf der letzten Ebene der „verfassungsrechtlichen Rechtfertigung“ muss geschaut werden, ob der Eingriff in den Schutzbereich auf irgendeine Weise gerechtfertigt werden kann. Welche Anforderungen an die Rechtfertigung zu stellen sind, ergibt sich aus dem Wortlaut des Grundrechts: Hier steht in Art. 12 S. 2 GG, dass das Grundrecht durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Vorliegend wird es eine Ausbildungsordnung für den Arztberuf geben, in der stehen wird, dass ein mindestens dreijähriges Studium abgeschlossen sein muss und eine gewisse Zeit an Praktika absolviert werden muss, bevor die Zulassung als Arzt möglich ist. Hier wäre also zu prüfen, ob ein solches Gesetz existiert und ob es den verfahrensrechtlichen Anforderungen entspricht (also das Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz eingehalten wurde, ob das Gesetz hinreichend konkret formuliert wurde usw.). Danach müsst ihr noch prüfen, ob das Gesetz in diesem Fall auch verhältnismäßig ist, ob also der Zweck des Gesetzes und das Mittel in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Wir wollen hier jetzt nicht zu tief in die Grundrechtsdogmatik einsteigen, daher sei nur noch gesagt, dass gerade bei Art. 12 GG sehr konkrete und hohe Anforderungen an diese Verhältnismäßigkeit zu stellen sind.

Nach diesem Grundprinzip werden alle Freiheitsrechte geprüft. Bei den Gleichheitsrechten hingegen reduziert sich die Prüfung auf einen zweistufigen Aufbau: Auf der ersten Stufe muss eine Ungleichbehandlung festgestellt werden und auf der nächsten Stufe ist die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung zu prüfen.

Zuletzt geht es noch darum, wie die Grundrechte vor Gericht geltend gemacht werden können: Dafür ist speziell die Verfassungsbeschwerde zugeschnitten und entwickelt worden. Damit hat auch der einzelne Bürger die Möglichkeit seine Grundrechte vor Gericht geltend machen zu können.

Darüber hinaus finden die Grundrechte auch im Wege der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle Berücksichtigung. Bei der abstrakten Normenkontrolle wird ein Rechtssatz auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (und damit auch den Grundrechten) überprüft. Die Normkontrolle ist abstrakt, wenn sie nicht durch einen konkreten Rechtsstreit veranlasst wurde. Die Normenkontrolle ist hingegen konkret (und nur den Richtern vorbehalten), wenn sie durch einen konkreten Rechtsstreit veranlasst wurde. 

Literaturempfehlung:
Ipsen – Staatsrecht II: Grundrechte
Manssen – Grundrechte
Pieroth/Schlink - Grundrechte

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