Lehre von der objektiven Zurechnung
Gespeichert von Dominik am/um Mo, 11/06/2012 - 17:50Definition:
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.