Anstiftung

H. Täterschaft und Teilnahme beim Fahrlässigkeitsdelikt

Aus den §§ 26, 27 StGB ergibt sich, dass nur die vorsätzliche Teilnahme an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Vortat strafbar ist. Deshalb gibt es die fahrlässige Anstiftung oder Beihilfe zu einem Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt oder eine vorsätzliche Anstiftung oder Beihilfe zu einem Fahrlässigkeitsdelikt nicht. Jedoch hat dies nicht zur Folge, dass der Teilnehmer an einer Fahrlässigkeitstat nicht bestraft werden kann. Liegt bei seiner Handlung eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vor, kann sich eine eigenständige Fahrlässigkeitsstrafbarkeit als Nebentäter ergeben.1

Berichtigung

Definition: 

Für eine Berichtigung muss der Täter die frühere falsche Aussage zurücknehmen (= von ihr eindeutig abrücken) und sie durch eine richtige Aussage ersetzen.

Bestimmen

Definition: 

Bestimmen i.S.d. § 26 bedeutet das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter.

Anstifter

Definition: 

Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat, über die nicht er selbst, sondern der andere die Tatherrschaft hatte.