Berichtigung

Für eine Berichtigung muss der Täter die frühere falsche Aussage zurücknehmen (= von ihr eindeutig abrücken) und sie durch eine richtige Aussage ersetzen.

Quelle: Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 49 Rn. 50; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 158 Rn. 2.

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