A. Widerspruch

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Regelmäßig wird zu prüfen sein, ob gegen einen, dem Mandanten oder einem Dritten gegenüber, ergangenen Bescheid erfolgreich Widerspruch eingelegt werden kann. Die Prüfung lässt sich dabei in ein Gutachten (Punkt I.) und einen praktischen Teil (Punkt II.) aufteilen.

I. Gutachten

Im Gutachten wird nach dem bekannten Schema F, also im Gutachtenstil, geprüft, ob mit Erfolg gegen den ergangenen Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann.

1. (Zusammenfassender Vorschlag)

Nicht zwingend erforderlich.

„Es wird vorgeschlagen, Widerspruch gegen den Bescheid des (Behörde) vom (Datum) einzulegen.“

2. (Sachverhaltsdarstellung)

Nicht zwingend erforderlich

3. Auslegung Mandantenbegehren

In der Regel kann hier die Klausur beginnen.

  • „Da der Mandant eine anwaltliche Beratung zu einem Vorgehen gegen einen Bescheid des Oberbürgermeisters (OB) der Stadt X wünscht, sind die Erfolgsaussichten eines ggf. noch einzulegenden Widerspruchs (WS) zu prüfen.“
  • „Vorliegend ist zu prüfen, ob der von dem Mandanten bereits erhobene WS gegen den Bescheid des OB der Stadt X Aussicht auf Erfolg hat (und daher aufrecht erhalten werden sollte/ oder zurückgenommen werden sollte).“
  • 4. Zulässigkeit des WS

    Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt im Gutachtenstil nach Schema F.

    5. Begründetheit des WS

    Die Prüfung der Begründetheit erfolgt im Gutachtenstil ebenfalls nach Schema F.

    6. Zweckmäßigkeitserwägungen

    Neu ist die Darstellung der Zweckmäßigkeit:

    „Es stellt sich die Frage, welche weiteren Schritte zweckmäßig sind.“

    In der Regel gelangt die Prüfung zum Ergebnis, dass mit Erfolg gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann.

    „Aufgrund der im Gutachten dargelegten Erfolgsaussichten sollte dem Mandanten geraten werden, WS ggn. den Bescheid des (Behörde) vom (Datum) zu erheben.“

    Optional, sofern relevant:

    „Da die Behörde gem. § 80 II 1 Nr. 4 VWGO bzgl. Ziffer X des Bescheides vom (Datum) die sofortige Vollziehung angeordnet hat, sollte gleichzeitig mit der Erhebung des WS die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 IV VWGO beantragt werden.“

    Sofern gerichtlicher Rechtsschutz gewollt wird:

    „Da gem. §… die aufschiebende Wirkung entfällt, sollte beim Gericht der Hauptsache ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V 1 Var. 2 VWGO beantragt werden.“

    Beachte:

  • Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht löst Gerichtskosten aus
  • Der WS ist bei der (Ausgangsbehörde, die VA erlassen hat) zu erheben § 70 I 1 VWGO. (Immer, auch wenn andere Behörde für WS zuständig!)
  • Bei einer nur noch kurzen Frist besteht die Möglichkeit der Einreichung per Fax § 3a VwVfG oder Mail (elektronische Signatur) § 2 II 2VwVfG
  • verstrichene Frist: Antrag nach §§ 60, 70 II VWGO möglich
  • Anträge auf Aussetzung des Sofortvollzugs/ Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
  • Vorlage/Anregung zur Bevollmächtigung nach §§ 79,14 I 3 VwVfG
  • Feststellungsantrag bzgl. Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes (RA)
  • Anwaltsgebühren Im Widerspruchsverfahren:
    • Nr. 2300 VV RVG
    • Nr. 1000 VV RVG (bei Einigung)
    • Nr. 1002 VV RVG (bei Erledigung)
    • Dokumentenpauschale & UmSt

    II. Praktischer Teil

    Im praktischen Teil sind regelmäßig das Widerspruchsschreiben an die Behörde (Punkt 1.), als auch ein Schreiben an die Mandantschaft (Punkt 2.) anzufertigen. In seltenen Fällen wird auch die Anfertigung ergänzender Schriftsätze (Punkt 3.) gefordert.

    1. Widerspruchsschreiben/Antrag

    Name + Anschrift (RA) Ort, Datum

    Anschrift Ausgangsbehörde

    Betreff: Gewerbeerlaubnis zum Betrieb eine(s/r) …

    Bezug: Bescheid vom (Datum)

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in der vorbezeichneten Angelegenheit lege ich Namens und im Auftrag für Herrn/ Frau A (ladungsfähige Anschrift) gegen den Bescheid vom (Datum) zugegangen am (Datum)

    Widerspruch

    ein und beantrage

      1. den Bescheid des (Behörde) vom (Datum), Az. … aufzuheben (und dem Widerspruchsführer Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.)
      2. die sofortige Vollziehung der Ziffer X des Bescheides des (Behörde) vom (Datum) auszusetzen,
      3. die Kosten des Widerspruchverfahrens der Stadt (Name) aufzuerlegen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.
    I.

    Hier folgt die Schilderung des Sachverhalts

    II.

    Hier folgt die rechtliche Begründung hinsichtlich:

  • Hauptantrag
  • ggf. Antrag nach § 80 IV VWGO
  • Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
  • 2. Mandantenschreiben

    Name + Anschrift (RA)

    Name + Anschrift
    Mandant

    Ort, Datum

    Betreff: Gewerbeerlaubnis …
    Bezug: Ihr Schreiben vom (Datum)

    Sehr geehrte(r) Herr/Frau A,

    in der vorbezeichneten Angelegenheit nehme ich Bezug auf unser Telefonat vom (Datum)

    I.

    „Aus den mir überlassenen Unterlagen entnehme ich im wesentlichen folgenden Sachverhalt: …“

    II.

    „Als Anlage überreiche ich Ihnen eine Abschrift des Entwurfs eines WS. Wenn der WS so erhoben werden soll, bitte ich um kurzfristige Benachrichtigung. Vorsorglich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass bis zum (Datum) aus Fristgründen ein WS erhoben werden muss.

    Auf folgende Gesichtspunkte weise ich ergänzend hin:

      - Ausführungen zu Fragen im Mandantengespräch, die nicht im WS Schriftsatz erörtert werden (z.B. Kosten des Widerspruchverfahrens
      - Hinweis, dass aus anwaltlicher Vorsicht klarstellend die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten beantragt worden ist.
      - Anforderung einer ggf. noch nachzureichenden Vollmacht.
      - Aufforderung der Einreichung einer Geldempfangsvollmacht
      - sonstiges ...

    Mit freundlichen Grüßen
    XXX

    3. Sonst. Schriftsätze

    Beispiel:
    sonstige Anträge (z.B. Antrag nach § 80 V VWGO bei Gericht).