Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Gegenstand der Anwaltsklausur kann auch die Prüfung sein, ob für den Mandanten der Erhalt vorläufigen Rechtsschutzes möglich ist. Die Prüfung lässt sich dabei ebenfalls in ein Gutachten (Punkt I.) und einen praktischen Teil (Punkt II.) aufteilen.
I. Gutachten
1. Mandantenbegehren
„Die Vorgehensweise im hiesigen Fall hat sich am Rechtsschutzziel des Mandanten zu orientieren. Dieses besteht vorliegend darin, vorläufigen Rechtsschutzes zu erhalten, da …“
2. Zulässigkeit des Antrags
3. Begründetheit des Antrags
4. Zweckmäßigkeitserwägungen
„Angesichts der Eilbedürftigkeit und der in dem Gutachten dargelegten Erfolgsaussichten ist dem Mandanten zu empfehlen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.“
Ist idR nicht erfolgsversprechend: Behörde hat sich Meinung bereits gebildet.
Daher nur in Erwägung zu ziehen, wenn Ausgangsbehörde nicht zugleich auch die Widerspruchsbehörde ist.
Ausnahme: im Fall von § 80 IV iVm, II Nr. 1 VwGO grundsätzlich erforderlich!
Ansonsten ist gerichtlicher Rechtsschutz rechtsschutzintensiver, da ein gerichtlicher Beschluss nur im Wege der Abänderung nach § 80 VII VwGO verändert werden kann!
- Nr. 5210 = 1,5 Gerichtsgebühr
- Antragsrücknahme Nr. 5211 = 0,5 Gerichtsgebühr
- Anwaltsgebühren Nr. 3100 VV (1,3 Verfahrensgebühr) und Nr. 3104 VV (1,2 Terminsgebühr)
II. Praktischer Teil
Name + Anschrift RA |
Ort, Datum |
Name + Anschrift VG |
- Entwurf – |
Antrag auf
- Gewährung vorläufigen Rechtsschutz
- Erlass einer einstweiligen Anordnung
des …
- Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RA X
Adresse
gegen: …
die …
wegen: …
hier: Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
„beantrage ich, namens und in Vollmacht des Antragstellers,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom (Datum) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom (Datum) (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des (Behörde) vom (Datum)) wiederherzustellen,
2. dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. (§ 80 IV VwGO)
Begründung
I
Hier folgt die Darstellung des Sachverhalts
+ im Fall von § 123 VWGO: GlaubhaftmachungII
Hier folgt die rechtliche Würdigung
+ ggf. Anregung der Entscheidung durch den Vorsitzenden §§ 123 II 3, 80 VIII VWGOUnterschrift
XXX