D. Vorläufiger Rechtsschutz

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Gegenstand der Anwaltsklausur kann auch die Prüfung sein, ob für den Mandanten der Erhalt vorläufigen Rechtsschutzes möglich ist. Die Prüfung lässt sich dabei ebenfalls in ein Gutachten (Punkt I.) und einen praktischen Teil (Punkt II.) aufteilen.

I. Gutachten

1. Mandantenbegehren

„Die Vorgehensweise im hiesigen Fall hat sich am Rechtsschutzziel des Mandanten zu orientieren. Dieses besteht vorliegend darin, vorläufigen Rechtsschutzes zu erhalten, da …“

2. Zulässigkeit des Antrags

3. Begründetheit des Antrags

4. Zweckmäßigkeitserwägungen

„Angesichts der Eilbedürftigkeit und der in dem Gutachten dargelegten Erfolgsaussichten ist dem Mandanten zu empfehlen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.“
  • vorheriger behördlicher Aussetzungsantrag § 80 IV VwGO?
    • Ist idR nicht erfolgsversprechend: Behörde hat sich Meinung bereits gebildet.

      Daher nur in Erwägung zu ziehen, wenn Ausgangsbehörde nicht zugleich auch die Widerspruchsbehörde ist.

      Ausnahme: im Fall von § 80 IV iVm, II Nr. 1 VwGO grundsätzlich erforderlich!

      Ansonsten ist gerichtlicher Rechtsschutz rechtsschutzintensiver, da ein gerichtlicher Beschluss nur im Wege der Abänderung nach § 80 VII VwGO verändert werden kann!

  • Kosten
    • Nr. 5210 = 1,5 Gerichtsgebühr
    • Antragsrücknahme Nr. 5211 = 0,5 Gerichtsgebühr
    • Anwaltsgebühren Nr. 3100 VV (1,3 Verfahrensgebühr) und Nr. 3104 VV (1,2 Terminsgebühr)
  • Klage gegen Rechtsträger § 78 VWGO analog
  • Einlegung Hauptsacherechtsbehelf, falls noch nicht geschehen
  • ggf. Zwischenverfügung beantragen, die Behörde bis Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Vollstreckungsmaßnahmen untersagt.
  • ggf. Anregung einer Entscheidung durch den Vorsitzenden § 80 VIII VwGO (in wirklich dringenden Fällen)
  • Auswahl der Mittel für die Glaubhaftmachung bei § 123 VwGO
  • Zuständig = Gericht der Hauptsache
  • II. Praktischer Teil

    Name + Anschrift
    RA
    Ort, Datum
    Name + Anschrift
    VG
    - Entwurf –
      Antrag auf
    - Gewährung vorläufigen Rechtsschutz
    - Erlass einer einstweiligen Anordnung

    des …

    - Antragsteller –
    Verfahrensbevollmächtigte: RA X
    Adresse

    gegen: …

    die …

    wegen: …

    hier: Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

    „beantrage ich, namens und in Vollmacht des Antragstellers,

      1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom (Datum) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom (Datum) (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des (Behörde) vom (Datum)) wiederherzustellen,
      2. dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. (§ 80 IV VwGO)
    Begründung
    I

    Hier folgt die Darstellung des Sachverhalts
    + im Fall von § 123 VWGO: Glaubhaftmachung

    II

    Hier folgt die rechtliche Würdigung
    + ggf. Anregung der Entscheidung durch den Vorsitzenden §§ 123 II 3, 80 VIII VWGO

    Unterschrift
    XXX