Der EC- Karten Fall
Sachverhalt
Die S und ihr neuer Freund A leben seit einiger Zeit zusammen in der Wohnung der S. Da S dem A sehr vertraut, überlässt sie ihm ihre EC-Karte und die dazugehörige Geheimzahl, damit er in ihrem Namen Geld abheben kann, um damit den Haushalt zu bestreiten. Diese Weitergabe der EC- Karte ist jedoch laut den AGB der Bank nicht erlaubt. Am Wochenende hebt der A ohne ihr Wissen 600 € am Geldautomaten der Bank ab, um damit seine lang ersehnte Spielekonsole zu kaufen. Dass das Geld eigentlich für die nächsten Haushaltseinkäufe gedacht war, ist dem A bewusst.
Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht?
Die Fallhistorie
Der Fall wurde vom OLG Dresden am 13.04.2005 entschieden. Eine etwas andere Fallgestaltung wurde kürzlich auch vom OLG Hamm entschieden (Urteil v. 12.03.2015 – 1 RVs 15/15), sodass eine hohe Examensrelevanz besteht.
Der Problemkreis
Die EC-Karten- Fälle gehören zu den absoluten Klassikern. Problematisch sind hier insbesondere die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des Computerbetrugs und des Untreuetatbestands. Hierzu werden verschiedene Ansichten diskutiert und argumentativ abgearbeitet. Bei einer sauberen Subsumtion und der Kenntnis der einschlägigen Definitionen ist der Fall in einer Klausur auch bei unbekannteren Konstellationen gut lösbar.
Lösungsskizze
A. § 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil der Bank
B. § 263 a I Var. 3 StGB durch Abheben von 600 €
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) (P) Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs
e.A.: Einstecken der Karte genügt nicht
a.A.: Ingangsetzen genügt
b) (P) unbefugte Verwendung von Daten
aa) computerspezifische Ansicht
bb) subjektive Ansicht
cc) betrugsspezifische Auslegung
dd) Streitentscheid
2. Zwischenergebnis
II. Ergebnis
C. § 266 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Missbrauchstatbestand Var. 1
b) Treuebruchstatbestand Var. 2
2. Zwischenergebnis
II. Ergebnis
D. § 266 b I StGB
E. §§ 266 b I, 27 I StGB
F. § 202 a I StGB
G. § 265 a I StGB
H. § 242 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) fremd bewegliche Sache: Geldscheine
b) Wegnahme
2. Zwischenergebnis
II. Ergebnis: A hat sich damit nicht nach § 242 I StGB strafbar gemacht.
I. § 246 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) fremde bewegliche Sache
b) rechtswidrige Zueignung
aa) weite Manifestationstheorie
bb) strenge Manifestationstheorie
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit / Schuld
III. Ergebnis
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Gutachten
A. § 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil der Sparkasse
A müsste einen anderen Menschen getäuscht haben. Das ist hier nicht der Fall. Damit scheidet eine Strafbarkeit aus § 263 I StGB aus.
B. § 263 a I Var. 3 StGB durch Abheben von 600 €
A könnt sich durch das Abheben der 600 € gem. § 263 I a I Var.3 StGB strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Dafür müsste zunächst der objektive Tatbestand vorliegen.
a) Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs
A müsste einen Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst haben. Fraglich ist, was unter „beeinflusst“ zu verstehen ist. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Wortlaut „Beeinflussung“ und die letzte Variante des „unbefugten Einwirkens auf den Datenverarbeitungsvorgang“ sprechen dafür, die Beeinflussung so zu verstehen, dass alle Eingriffe darunter fallen, die sich auf einen laufenden Datenverarbeitungsvorgang beziehen (a.A. vertretbar).
Wie sich dies auf den folgenden Fall auswirkt, ist umstritten.
So könnte hier davon ausgegangen werden, dass der A mit der Einführung der EC-Karte erst einen Vorgang in Gang setzt, der noch gar nicht läuft. Demnach läge hier keine Beeinflussung vor.
Dagegen könnte man jedoch hervorbringen, dass die Bank die Geldautomaten bereits mit Strom versorgt und im Hintergrund eine Software läuft, sodass schon ein Datenverarbeitungsvorgang läuft. Danach hätte A hier einen Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst.
Der Streit ist zu entscheiden. Für die zweite Ansicht spricht insbesondere, dass die Bank den Geldautomaten bereits ans Netzwerk angebunden hat und dadurch der Datenverarbeitungsvorgang in einer Art „ Stand-By Modus“ bereits im Hintergrund läuft. Durch das Einstecken der EC-Karte wirkt der Täter dann noch intensiver auf das Programm ein, indem er etwas in Gang setzt, was den Kausalverlauf in seinem Sinne auslöst.
Damit hat der A hier einen Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst.
b) unbefugte Verwendung
Der A müsste die auf der EC- Karte gespeicherten Daten auch unbefugt verwendet haben. Was unter „unbefugt“ zu verstehen ist, ist umstritten.
aa) computerspezifische Ansicht
Nach einer Ansicht soll die unbefugte Verwendung so verstanden werden, dass eine Einwirkung auf das System stattfinden muss, sodass eine bereits bestehende Sicherung durch ein nicht ordnungsgemäßes Bedienen überwunden werden muss. Nach dieser Ansicht hätte A die Daten nicht unbefugt verwendet, da er keine vorinstallierte Sperre im System überwunden hat. Er hat die EC- Karte so benutzt, wie sie auch üblicherweise benutzt wird.
bb) subjektive Ansicht
Nach einer anderen Meinung soll das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ vorliegen, wenn sie dem Willen des Verfügungsberechtigten (hier der Bank) über die Datenverarbeitungsanlage widerspricht, also das vertraglich vereinbarte Dürfen überschreitet. Hier ist in den AGB der Bank geregelt, dass die EC- Karte nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Nach dieser Meinung hätte A also die Daten unbefugt verwendet.
cc) betrugsspezifische Auslegung
Die Gegenauffassung vertritt hingegen, dass eine unbefugte Verwendung nur dann vorliegt, wenn sie täuschungsäquivalent (oder betrugsspezifisch) ist. Das bedeutet, dass wenn eine vergleichbare Handlung einem Schalterangestellten gegenüber vorgenommen würde, eine zumindest konkludente Täuschung oder eine Täuschung durch Unterlassen bezüglich einer vorhandenen Befugnis vorliegen würde. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die EC- Karte gestohlen wurde, denn die Bank wird nach ihrem Willen nicht wollen, dass der Dieb einer EC- Karte das Eigentum an den Geldscheinen erlangt.
Hier hätte auch ein Schaltermitarbeiter dem A das Geld ausgezahlt, da er die EC- Karte nicht deliktisch erlangt hat. Die S hat ihm die EC- Karte freiwillig überlassen, sodass er nach dieser Ansicht die Daten nicht unbefugt verwendet hat. Zwar täuscht A hier die Karteninhaberin S über den abzuhebenden Geldbetrag, allerdings fällt dies nicht unter den Tatbestand des § 263 a I StGB. Dies kann allenfalls eine Untreue gegen den berechtigten Karteninhaber darstellen.
dd) Streitentscheid
Da der Streit zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, ist er zu entscheiden. Gegen die subjektive Ansicht spricht schon der Wille des Gesetzgebers, der mit der Schaffung des § 263 a StGB lediglich die Strafbarkeitslücke schließen wollte, die dadurch entsteht, dass bei § 263 StGB nur ein Mensch getäuscht werden kann. Der subjektive Wille ist zudem in der Praxis nur sehr schwer nachweisbar.
Gegen die computerspezifische Auslegung spricht ebenfalls der gesetzgeberische Wille, da der EC-Karten Dieb gerade nicht von § 263 a StGB erfasst wird. Zudem würde diese Auslegung dazu führen, dass die Grenzen der 2. und der 3. Tatvariante verwischen würden und keine Eigenständigkeit der Tatvarianten vorliegen würde.
Die betrugsspezifische Auslegung ist vorzugswürdig. Insbesondere berücksichtigt sie den Fall, den der Gesetzgeber vor Augen hatte, als er den § 263 a StGB geschaffen hat.
2. Zwischenergebnis
Der objektive Tatbestand ist damit nicht erfüllt.
II. Ergebnis
A hat sich damit nicht nach § 263 a I Var.3 StGB strafbar gemacht.
C. § 266 I StGB
A könnte sich gem. § 266 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die 600 € abhob.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Dafür müsste zunächst der objektive Tatbestand vorliegen.
a) Missbrauchstatbestand (Var. 1)
A könnte den Missbrauchstatbestand der 1. Variante verwirklicht haben. Dies setzt allerdings das Bestehen einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht voraus. Die einzelnen Buchungen könnten aufgrund einer solchen Verfügungsmacht vorgenommen worden sein. Dagegen spricht jedoch, dass die Möglichkeit der Abhebung von Geldbeträgen bereits mit der Einrichtung des Kontos per AGB geschaffen wurde, sodass die einzelnen Abbuchungen keine eigenen Verfügungen iSd § 266 I Var. 1 StGB darstellen können.
b) Treuebruchstatbestand (Var. 2)
A könnte den Treuebruchstatbestand der 2. Variante verwirklicht haben. Dafür müsste er eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt haben. Fraglich ist allerdings schon, ob überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht vorliegt. Hier wird gefordert, dass es um eine Hauptleistungspflicht gehen muss, die die so wesentlich ist, dass der Unrechtsgehalt der 2. Variante zum Tragen kommt. Dies wird damit begründet, dass der Tatbestand sonst grenzenlos ausufern würde. Es wird zusätzlich verlangt, dass eine mehrmalige Handlungsbefugnis über eine gewisse Dauer bei einem gewissen Ermessensspielraum vorliegt. Hier hat die S dem A eine Vollmacht erteilt, um bestimmte zweckgerichtete Beträge abzuheben. Darin kann eine Vermögensbetreuungspflicht gesehen werden. Allerdings ist diese nicht so wesentlich, dass sie den Tatbestand der 2. Variante erfüllen würde.
2. Zwischenergebnis
Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt.
II. Ergebnis
Damit hat sich A nicht gem. § 266 I StGB strafbar gemacht.
D. § 266 b I StGB
A könnte sich wegen Missbrauchs von Kreditkarten gem. § 266 b I StGB strafbar gemacht haben, indem er das Geld abhob. Dafür müsste A aber überhaupt tauglicher Täter sein. Ausweislich des Sachverhalts ist A aber nicht berechtigter Karteninhaber, da die AGB der Bank regeln, dass Die EC-Karte nicht an Dritte weitergegeben werden darf.
Damit scheitert eine Strafbarkeit nach § 266 b I StGB aus.
[Anmerkung: Schnell zu verneinende Delikte wurden absichtlich kurz gehalten, da Ihr in der Strafrechtsklausur idR immer ein (beabsichtigtes) Zeitproblem haben werdet. Daher haltet Euch bei solchen Delikten eher kurz, wenn ihr nicht mehr viel Zeit zum schreiben habt.]
E. §§ 266 b I, 27 I StGB
A könnte sich durch das Abheben wegen Beihilfe zum Kreditkartenmissbrauch strafbar gemacht haben gem. §§ 266 b I, 27 I StGB. Dafür müsste aber eine teilnahmefähige Vortat vorliegen. In Betracht kommt ein Missbrauch von Kreditkarten durch die S, indem sie dem A die EC-Karte überlassen hat. Die reine Überlassung der Karte begründet allerdings noch keine Verbindlichkeit gegen die Bank, sodass schon keine teilnahmefähige Vortat vorliegt.
Damit hat sich A nicht gem. § 266 b I, 27 I StGB strafbar gemacht.
F. § 202 a I StGB
A könnte sich gem. § 202 a I StGB strafbar gemacht haben, indem er die 600 € abhob. Dafür müssten die Daten, die auf der EC- Karte gespeichert sind gegen unberechtigte Nutzung besonders gesichert sein. In Betracht könnte die Pin- Abfrage als Sicherung kommen. Dagegen spricht allerdings, dass die PIN- Abfrage nicht die Daten in der EC- Karte sichern soll, sondern vielmehr vor unberechtigter Benutzung schützen soll.
Damit hat sich A nicht gem. § 266 b I, 27 I StGB strafbar gemacht.
G. § 265 a I StGB
A könnte sich durch das Abheben gem. § 265 a I StGB strafbar gemacht haben. Dafür müsste er Leistungen erschlichen haben. Hier fehlt es allerdings an dem Tatbestandsmerkmal des „Leistungsautomaten“. Der Geldautomat stellt vielmehr einen Warenautomaten dar.
Damit scheitert auch hier der Tatbestand.
A hat sich nicht gem. § 265 a I StGB strafbar gemacht.
H. § 242 I StGB
A könnte sich gem. § 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Geldscheine aus dem Automaten an sich nahm.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Dafür müsste zunächst der objektive Tatbestand vorliegen.
a) fremde bewegliche Sache
Es müsste zunächst eine fremde bewegliche Sache vorliegen. Fremd ist eine Sache, wenn sie zumindest im Miteigentum eines anderen steht. A könnte Alleineigentum nach § 929 S.1 BGB erworben haben. Fraglich ist allerdings, ob die Bank durch die Auszahlung der Geldscheine ein Angebot auf Übereignung abgeben wollte und der A diese durch das Entgegennehmen der Geldscheine angenommen hat. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln gem. §§ 133, 157 BGB. Gegen solch eine Einigung spricht, dass die Bank kein Interesse daran hat Unbefugten Dritten Geld zu übereignen. Dafür spricht auch die Regelung in deren AGB. Solch eine Übereignung würde nämlich regelmäßig dazu führen, dass die Bank ihre Schutzpflichten aus dem Girovertrag mit der Karteninhaberin verletzt.
Somit hat A kein Eigentum an den Geldscheinen, die bewegliche Sachen darstellen, erworben. Somit verblieb das Eigentum bei der Bank und war für A fremd.
b) Wegnahme
Fraglich ist, ob der A die Geldscheine auch weggenommen hat. Wegnahme ist der Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams, welcher sich nach der objektiven Verkehrsahnsschauung bestimmt.
Es müsste fremder Gewahrsam vorliegen. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Sachherrschaft. Diese bestimmt sich nach der objektiven Verkehrsanschauung. Hier hat die Bank den Gewahrsam über die Geldscheine, welche sich im Automaten befinden. Fraglich ist, ob der A diesen Gewahrsam auch gebrochen hat. Bruch ist die Aufhebung des Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers. Hier könnte ein tatbestandsschliessendes Einverständnis der Bank vorliegen. Zwar hat die Bank kein Interesse daran an einen Unbefugten Geld auszuzahlen (s.o.) allerdings wird die Wegnahme hier nach dem objektiven Verkehrshorizont bestimmt. Danach könnte die Bank äußerlich gar nicht erkennen, ob der A nur das Haushaltsgeld abhebt oder unbefugt eine höhere Summe. Damit liegt ein tatbestandsausschliessendes Einverständnis vor. Somit liegt auch keine Wegnahme vor.
2. Zwischenergebnis
Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt.
II. Ergebnis
Damit hat sich A nicht gem. § 242 I StGB strafbar gemacht.
I. § 246 I StGB
Der A könnte sich gem. § 246 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Geldscheine an sich nahm.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Dafür müsste der objektive Tatbestand erfüllt sein.
a) fremde Sache
Die Geldscheine waren für A fremd (s.o.)
b) rechtswidrige Zueignung
Diese müsste sich der A rechtswidrig zugeeignet haben.
Eine Zueignung iSd § 246 I StGB liegt vor, wenn sich der Zueignungswille objektiv manifestiert hat.
Welche Anforderung an die Manifestation des Zueignungswillens zu stellen sind, ist innerhalb dessen umstritten.
aa) weite Manifestationstheorie
Nach einer Ansicht schließen selbst mehrdeutige Handlungen den Manifestationswillen nicht aus. Nach dieser weiten Auslegung hätte A objektiv durch die Entgegennahme der Geldscheine zumindest auch zum Ausdruck gebracht, dass er sich diese rechtswidrig zueignen will.
bb) enge Manifestationstheorie
Die Gegenauffassung stellt engere Anforderungen. Danach muss sich aus de Sicht eines objektiven Dritten eindeutig der Zueignungswille deuten lassen, sodass kein Spielraum mehr besteht für ambivalente Handlungen. Hier kann man vorbringen, dass der A das Geld nicht nur aus dem Geldfach des Automaten entnahm, sondern dies vor der S auch noch geheim hielt. Auch nach der engen Manifestationstheorie liegt daher die Manifestation des Zueignungswillens vor.
Der Streit kommt zum selben Ergebnis, sodass ein Streitentscheid entbehrlich ist.
Damit liegt der objektive Tatbestand vor.
2. Subjektiver Tatbestand
Der A müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Hier handelte A ausweislich des Sachverhalts mit Wissen und Wollen. Damit liegt auch der subjektive Tatbestand vor.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Die Tat müsste auch rechtswidrig und schuldhaft sein. Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit tatbestandlich indiziert. Die Tat war rechtswidrig. Sie war auch schuldhaft.
III. Ergebnis
A hat sich gem. § 246 I StGB strafbar gemacht.
Du hast noch Fragen zu diesem Fall? Dann lass Dir das Thema vom Profi erklären - und das kostenlos für drei Tage auf Jura Online
Vielen Dank an Sinan Akcakaya (Dipl.iur.) für die Zusendung dieses Falls!
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