Hallo
Ich habe in der Uni ein Gutachten zu einem Fall der Schwarzarbeit zu erstellen.
Verkürzter Sachverhalt: A beauftragt B mit dem Bau einer Terasse zum vereinbarten Preis von 10.000 € (zahlbar nach Fertigstellung). Nach Beginn der Arbeiten vereinbaren sie nun 8.200 € ohne Rechnung. Nach Beendigung der Arbeiten nimmt A die Terrasse ab und zahlt vereinbarungsgemäß 8.200 € an B. Wenige Wochen später zeigen sich Mängel bei der Terasse, für die B verantwortlich ist. A fordert von B, den Fehler zu korrigieren. B jedoch lässt die ihm gesetzte 6-wöchige Frist verstreichen. Daraufhin beauftragt A den C, der die Terrasse in einen einwandfreien Zustand versetzt, aber dafür 2.500 € verlangt.
Welche Ansprüche kann A gegenüber B geltend machen?
Ich würde nun den Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (§ 634 Nr. 2 BGB i.V.m. § 637 I BGB) prüfen.
Also:
- wirksamer Werkvertrag
- Mangel bei Gefahrübergang
- Fristsetzung zur Nacherfüllung
- keine Leistungsverweigerung
Dabei komme ich zu dem Schluss, dass erstmal ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht.
Danach würde ich auf die Problematik der Schwarzarbeit mit dem SchwarzArbG über den § 134 BGB eingehen.
Kann ich das hier erst tun oder muss das schon beim wirksamen Vertrag betrachtet werden? Inwiefern spielt es da eine Rolle, dass die Schwarzgeldabrede nach Beginn der Arbeiten stattfand?
Und welche weiteren Ansprüche fallen euch dazu noch ein? (vllt. Rücktritt, Schadensersatz)
Ich bin über jeden Kommentar dankbar und versuche jetzt auch anderen hier zu helfen Liebe Grüße!
Ich würde § 134 BGB schon bei dem wirksamen Abschluss des Werkvertrages ansprechen. Denn § 134 BGB stellt einen allgemeinen Unwirksamkeitsgrund dar, denn der Vertrag kommt aufgrund Verstoßes gegen Sozialgesetzbuch und Abgabenordnung nie zustande. Hier würde ich dann die gesamte Problematik hinsichtlich des SchwarzArbG hineinpacken.
Hinsichtlich der nachträglichen Abrede der Schwarzarbeit müsstest du die Folgen des § 139 BGB diskutieren. Denn ein Teil ist ja ordnungsgemäß abgeführt worden, der restliche (und größere) Teil hingegen nicht. Zu fragen ist dann, ob dies die Nichtigkeit des gesamten Vertrages rechtfertigt. Gibt da mehrere Entscheidungen zu, such mal nach "nachträglicher Schwarzgeldabrede".
Daneben würde ich auf Rücktritt §§ 346 I, 634 Nr. 3 Alt. 2, 323 I, 631 sowie Schadensersatz eingehen (634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280ff.).
Vielen Dank für deine Antwort
So ähnlich waren auch meine ersten Gedanken.
Mich hat dann nur verunsichert, dass ich ein Gutachten von 8 Seiten schreiben soll, obwohl der Vertrag gar nicht zustande kommt, da sich der BGH wie ich nachgelesen habe für eine Gesamtnichtigkeit ausspricht.
Meine Idee wäre jetzt, den Änderungsvertrag als nichtig zu erklären und über den Vertrag über 10.000 Euro zumindest hilfsweise die Ansprüche zu prüfen. Denn mit den Details zur Frist, Nacherfüllung etc. soll das bestimmt angesprochen werden.
Meinst du also, ich kann trotz eindeutiger Entscheidung des BGH zur Gesamtnichtigkeit hilfsweise weiterprüfen?
Ich würde die anderen in Betracht kommenden Ansprüche ebenfalls prüfen. Du sollst ja ein Gutachten anfertigen und dies beinhaltet auf jegliche in Betracht kommenden Ansprüche einzugehen und diese zu prüfen.