Verhältnis von Straftat und OWi nach Wiederaufnahmeverfahren

Hallo liebe Forum-Mitglieder,

mich beschäftigt eine Frage, zu der ich weder in der Literatur in der Uni-Bibliothek noch im Internet explizit etwas gefunden habe.

Folgende Fallkonstellation: Ein Fahrer wird mit 1,05 Promille erwischt. Also entweder Ordnungswidrigkeit "§24a StVG Fahren unter Alkoholeinfluss" oder Straftat "§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr" bei vorliegender relativen Fahruntüchtigkeit. Durch die Polizei und später durch das Gericht wird fälschlicherweise ein Fahrfehler falsch interpretiert. Es kommt zur Anklage und rechtskräftigen Verurteilung wegen "Trunkenheit im Verkehr". Es kommt zu hohen Prozesskosten, langen Fahrerlaubnisentzug sowie Vernichtung des Führerscheins.

Nach einigen Jahren kommen neue Tatsachen hinzu, welche beweisen, dass der Fahrfehler nicht auf die Alkoholbeeinflussung zurückzuführen war, sondern z.B. auf einen technischen Defekt. Es kommt zu einem Wiederaufnahmeverfahren, wobei die Straftat nicht mehr vorliegt.

Nun stellt sich die Frage, was in diesem Fall passiert. Wird der Verurteilte freigesprochen? Wird das Verfahren eingestellt? Kommt für den Verurteilten lediglich eine Ordnungswidrigkeit als mildere Bestrafung in Betracht?

Freue mich auf eine Antwort oder auch über einen Hinweis, wo ich suchen muss.

Beste Grüße