Guten Tag liebe Jura-Gemeinde,
ich möchte mich mit folgender Frage bezüglich des Verhältnisses von § 34 I und § 34 II BauGB an euch wenden.
Liegt ein Bauvorhaben innerhalb eines bebauten Gebietes das faktisch einem in der Baunutzungsverordnung typisierten Baugebiet entspricht richtet sich nach dem Wortlaut des § 34 II BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem entsprechenden Baugebiet zulässig wäre.
§ 34 II BauGB ist mithin, hinsichtlich der Art der Baunutzung lex specialis zu § 34 I BauGB.
In allen Fällen und Lehrbüchern wird aber in der restlichen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit anschließend nicht mehr auf die Anforderungen aus dem § 34 I 2 BauGB eingegangen.
Habe ich also bei Anwendbarkeit des § 34 II BauGB anschließend dennoch alle Punkte des § 34 I BauGB, ausschließlich der "Art der Baunutzung", zu prüfen, oder mpssen die Anforderungen des § 34 I 2 BauGB nicht mehr angesprochen werden?
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
Grüße, Tom
Auch die Anforderungen des § 34 I 2 BauGB sind noch anzusprechen und zu beachten. Denn neben dem Einfügen in die nähere Umgebung verlangt § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Innenbereich, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf. - Dieses ist ebenfalls bei der Prüfung des § 34 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen.