Der H erteilt Vollmacht an V. V erteilt Untervollmacht an seinen Sohn, da er keine Zeit hat das Rechtsgeschäft für H durchzuführen. Der Sohn führt das Rechtsgeschäft im Namen des H durch. V stirbt jedoch bevor sein Sohn das Rechtsgeschäft durchgeführt hat. Hat der Tod des V Auswirkungen auf die Wirksmkeit des Rechtsgeschäfts?
Solange die Vollmacht des V die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten umfasste, sehe ich keine Probleme. Wenn schon der Tod des eigentlichen Vollmachtgebers, also des zu Vertretenden im Zweifel unschädlich ist, siehe §§168, 672 BGB, dürfte das Geschäft des Sohnes des H binden.