Hallo
Ich hätte eine sachenrechtliche Frage zur folgenden Fallkonstellation:
A erhält von B ein Darlehen. Als Sicherheit übereignet A dem B sein Eigentum an seinem Fahrzeug. B besteht jedoch darauf, dass das Fahrzeug bis zur Rückzahlung des Darlehens in seiner Garage stehen soll. A ist damit einverstanden, übergibt dem B die Zulassungsbescheinigung Teil II, behält jedoch die zwei Fahrzeugschlüssel zurück.
Nach einigen Tagen wird dem A das Busfahren zu anstrengend und er bittet den B darum, ihm das Fahrzeug zum Gebrauch zu überlassen. B ist einverstanden, möchte jedoch, dass A mit dem Fahrzeug pfleglich umgeht.
Meine Fragen: Ab der Gebrauchsüberlasung handelt es sich ja um eine typische Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930 BGB. Aber was ist mit der ersten Vereinbarung? das müsste ja eig auch eine sein. Mich verunsichert jedoch die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt keiner von beiden das Fahrzeug nutzen konnte.( B hatte das Auto und A die Schlüssel). Fand hier eine Übergabe oder ein Übergabesurrogat nach §930 BGB statt? Welche Rolle spielen die Fahrzeugschlüssel?
Danke