Rechtsgutsverletzung, Urheberrechtsgesetze

Hallo zusammen!

Vielleicht könnte mir ja jemand bei dem vorliegendem Problem helfen?

1. Wenn ein Bildhauer seine Skulptur an eine Stadt öffentlich übergibt, der Gegenstand bereits der Stadt als Eigentümerin gehört und plötzlich Vandale mit Gegenständen auf die Skulptur werfen und zerstören, und der Bildhauer durch diese Aktion einen Schock und folglich mehrere ärztlich diagnostizierte psychosomatische Wirkungen festgestellt wurden, kann man dann von einer Immaterialgüterverletzung im Sinne des § 823 I BGB als sonstiges Recht sprechen? Oder könnte man eher von einer Gesundheitsverletzung aufgrund eines Schockschadens ausgehen? Oder vielleicht wären es zwei Rechtsgutsverletzungen - also eine Immaterialgüterverletzung dessen Folge ein Schockschaden mit Gesundheitsverletzung ist???

2. § 11 S. 1 UrhG schützt doch nicht die persönliche Beziehung zu Gegenständen, sondern den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes, oder? Gilt § 11 S. 1 UrhG auch, wenn der Bildhauer seine Eigentumsrechte bereits übergeben hatte? Wenn dieser Paragraph nicht gilt, dann kann man doch nicht von einer Immaterialgüterverletzung sprechen, oder?

Über eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!



Ich würde ja behaupten, dass § 11 UrhG hier nicht greift, da er das Eigentum ja vollständig auf die Stadt übertragen hat. Somit ist in diesem Verhältnis ja eigentlich keine schützenswerte Position mehr vorhanden, da die Stadt ja nun verfügungsbefugt ist (und das wahrscheinlich auch vollumfänglich). Mag da aber vielleicht auch völlig falsch liegen, - mag sich da sonst noch jemand positionieren? 

Dankeschön für deine Meinung, also wäre dies doch eher ein Schockschaden, wenn ich es richtig verstanden habe?