Hallo zusammen,
Und zwar stellt sich mir im Bezug auf das Thema verbundene Verträge folgende Frage:
Wenn ein Verbraucher, um einen Kaufvertrag abzuschließen, bei der Bank ein Darlehen aufgenommen hat (ergo: verbundener Vertrag), dann ist er ja, sofern er den Darlehensvertrag erfolgreich widerrufen hat, gemäß §346 I dazu verpflichtet, die Sache an den Darlehensgeber zurückzugeben, da dieser ja nun anstelle des Unternehmers in seine Rechte und Pflichten des Kaufvertrages tritt.
Wie ist nun aber zu entscheiden, wenn der Verbraucher die Sache dem Unternehmer zurückgibt, und nicht dem Darlehensgeber ? Sagt man dann, dass der Verbraucher seinen Pflichten aus §346 I nicht nachgekommen ist ?
Ich würde diese Beurteilung komisch finden, da dass ja gewissermaßen am echten Leben vorbeigehen würde.
Ich hoffe, ihr könnt mir hierbei weiterhelfen
Anhaltspunkt könnte vielleicht BGH NJW 2015, 3455 sein.
Hier wird für den Fall des mangelbedingten Rücktritts im Rahmen eines verbundenen Geschäfts von einer möglichen Rückabwicklung zwischen Käufer und Verkäufer ausgegangen.