Bei dem gegebenen Fall geht es um den Vermieter Herr A genannt und dern Vermieter Herr B. In dem angedachten Streitfall will Herr A als Eigentümer
seine Eigentumswohnung verkaufen. Dieser ist aber an B vermietet und der potentielle Käufer müsste Herrn B als Mieter zuerst übernehmen.Nun hat Herr A die feste Absicht den Herrn A als Mieter loszuwerden.Um die Wohnung überhaupt verkaufen zu können sind mehrere Renovierungsarbeiten notwendiguntetr anderem eine Erneuerung der gesamten Elektroinstallation.Herr B bekommtsolange erin Gästezimmer gestellt.
Schon bald nach Beginn der Rernovierungsarbeiten stellt sich heraus, dass sich der Eigentümer offensichtlich finanziell übernommen hat. Er kann den erngaggierten Handfwerker und insbesondere den beauftragten Elektromeisterbetrieb nicht bezahlen. Dies geht soweit das der Mieter Herr B sogar die Kosten für das Gästezimmer selber übernehmen muss da der Eigentümer und Vermieter nach eigener Aussage kein Geld mehr hat und erst durch einen erfolgreichen Wohnungsverkauf hofft wieder zu Geld zu kommen.Aufgrund dieser Schieflage zumal dier Renovierung nicht wirklich vorangeht beschließt der Mieter Herr B sich selber wieder in die Wohnung einzuquartieren.
In der Wohnung ist aber die Elektroinstallation immer noch nicht abgeschlossen,in einem folgenden Rechtsstreit bekommt der Mieter Herr B Recht und der Vermieter
wird per Gerichtsbeschluss verurteilt sehr zeitnahe wieder für eine funktionierende
Stromzufuhr zu sorgen der Eigentümer hingegen ignoriert das Urteil und geht mit einem Einspruch gegen das schon verkündete Urteil vor.Wie oft kann detr Eigentümer wenn keine gravierend neuen Tatsachen auftauchen gegen das Urteil vorgehen.Der Mieter Herr B befürchtet dass er bei einem Gang durch die Instanzen
schlimmstenfalls zig Monate sogar mehrere Jahre ohne Strom sein müsste. Wenn sich die Befürchtung realisieren sollte das der Eigentümer der seinen bisherigen Mieter sowieso unbedingt loswerden will über aller Instanzen geht. Also vom Amtsgericht über das Landgericht zum Oberlandgericht bis zum Bundesgerichtshof.
Setztz in dieser Konstellation der Gesetzgeber ab einem bestimmten Punkt nicht eine natürliche Grenze die verhindert ,dass der Vollzug bzw der Nichtvollzug eines Urteils , mit erheblichen Nachteilen in diesem Fall für den Mieter umgesetzt werden kann.
Wenn sich da jemand auskennen würde.Eine profunde Antwort wäre toll
euer Markus